25.03.2021, 22:21
„Die Rechtsanwälte Wellmann & Kollegen aus Darmstadt haben einen Antrag nach dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg an das baden-württembergische Staatsministerium gestellt. Zweck des Antrags ist die Vorbereitung eines gerichtlichen Eilverfahrens.
Ausgeschlossen werden soll durch dieses Vorgehen, dass die Verwaltungsgerichte sich auf die billige Argumentation zurückziehen können, dass die Entscheidung darüber, ob das Kind weiterhin die Grundschule besuchen oder zu Hause beschult werden soll, schließlich nicht von der Landesregierung, sondern von den Eltern selbst getroffen werde. Die Landesregierung muss, wie der Antrag deutlich macht, den Eltern für diese Entscheidung eine hinreichende Fakten- und Datenbasis zur Verfügung stellen, die es aber noch gar nicht gibt. Denn das Kindeswohl und die Bildungschancen sowie die Entwicklung des Kindes werden auch dadurch schwer beeinträchtigt, dass das Kind wegen der Maske nicht zur Schule geht.
Zudem soll durch den Antrag aufgezeigt werden, dass nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Vorschriften des Arbeitsschutzes aufgrund der Maskenpflicht schwerwiegende Konsequenzen für die Gesundheit und die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder drohen, welche völlig außer Verhältnis zu dem allenfalls sehr geringen Nutzen der Maßnahme stehen und noch nicht ausreichend erforscht wurden. Die manchmal geäußerte Auffassung (z.B. OVG Münster, Az.: 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE, Beschlüsse vom 8. März 2021), wonach objektive Anhaltspunkte für eine drohende Gesundheitsgefahr für die Kinder überhaupt nicht ersichtlich seien, ist völlig unvertretbar.
Der Antrag wird auf der Homepage von Rechtsanwälte Wellmann & Kollegen eingestellt, damit auch andere Eltern oder Anwälte auf die darin gesammelten Informationen zurückgreifen können. Es besteht die Hoffnung, dass von möglichst vielen Eltern oder Anwälten ähnliche Anträge gestellt und Gerichtsverfahren gegen die Maskenpflicht für Kinder eingeleitet werden, und dass so die aufgeführten Argumente mithilfe der Schwarmintelligenz in Zukunft noch erweitert und verfeinert werden.“
www.raewellmann.de/veroeffentlichung/items/maskenpflicht-fuer-grundschueler-im-und-ausserhalb-des-unterrichts.html
Hintergrund Information: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat in ihrem aktuellen Corona-ArbSchV für den Zeitraum vom 27.01.2021 bis zum 30.04.2021 (Geltungsbereich der Corona-ArbSchV) empfohlen:
Tragen von Masken auch für Schülerinnen und Schülern in Grundschulen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Quelle:
dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp