19.01.2021, 21:29
Die Quelle Drucksache des Bundestages 19/18126 wurde hinzugefügt. Außerdem wurde in den Aussagen verdeutlicht, dass es sich dabei um meine eigene Meinung handelt.
Neue Begründung:
Am 25.03.2020 stellte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Bereits zuvor am 16.03.2020 wurde in Bayern der Katastrophenfall ausgerufen und zahlreiche Maßnahmen mit Einschränkung der bürgerlichen Grundrechte wie Ausgangssbeschränkungen, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Ausgangssperren, Versammlungs- und Demonstrationsverbot, usw. wurden in der Folge verordnet. Während dieser Pandemiezeit lagen und liegen meines Erachtens auch starke Einschnitte ggü. der regulären Leistunggsfähigkeit der Parlamente,Parlamente unabhängigenvor. BerichterstattungSo vonwurde Medien,z.B. am 25.03.2020 eine Änderung der Geschäftsordnung zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Bundestages während der Corona Krise erlassen (Drucksache 19/18126 des Deutschen Bundestages). Auch die gewohnte Unabhängigkeit der Medienberichterstattung, der freien und unbeeinflussten Meinungsäußerung in der Bevölkerung,Bevölkerung sowie der uneingeschränkten Demonstrationsmöglichkeiten usw. vor.scheint mir in der Pandemiephase nicht gegeben. Im Sinne der Deutschen Verfassung, die dem Schutz der Bürger in seinen Grundrechten dient, ist eine Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes in dieser Phase, welches gerade diese Grundrechte der Bürger in massiver Weise einschränkt, meines Erachtens Demokratie gefährdend und nicht mit der Verfassung vereinbar, da es dem Staat mit seinen regierenden Organen ermöglicht, Gesetze ohne die bewährten und uneingeschränkten Kontrollmeschanismen von Parlamenten, Bürgern und Medien für seine Zwecke zu erlassen bzw. im Schnellverfahren zu verabschieden. Zudem lässt die mangelnde handwerkliche Qualität der getätigten Gesetzesänderung z.B. die explizite Zuordnung der Maßnahmen im neuen §28a zu Covid19, welche für mich klar eine Überregulierung zeigt (denn zukünftige Epidemien erfordern voraussichtlich vergleichbare Maßnahmen), in meinen Augen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit einer verfassungskonformen Gesetzgebung erkennen. Erforderliche Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes sindsollten im Sinne der Verfassung daher stets außerhalb von Pandemiezeiträumen bei uneingeschränkter Gültigkeit der Grundgesetze zu erlassen.erlassen werden.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 7 (7 in Deutschland)