Erfolg

Arbeitslosengeld - Lücke zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld während einer Wiedereingliederung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 13:14

Klaus Bornscheuer Arbeitslosengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Der Petent fordert, die Lücke zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld während
einer stufenweisen Wiedereingliederung zu schließen.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bekämen in der Regel für einen Zeit-
raum von 78 Wochen Krankengeld, bevor sie von der Krankenkasse ausgesteuert
würden. Im Anschluss daran würde ein so genanntes Nahtlosigkeitsgeld nach den
Grundsätzen des Arbeitslosengeldes gezahlt. Wenn der kranke Arbeitnehmer jedoch
bei einer Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell eine
wöchentliche Stundenzahl von 15 Stunden überschreite, erlösche das Nahtlosig-
keitsgeld. Die Folge seien Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn
kein Vermögen vorhanden sei. Es sei unzumutbar, dass ein in der Wiederein-
gliederung befindlicher Arbeitnehmer unter Umständen weder Arbeitsentgelt noch
Leistungen der Sozialversicherungsträger erhalte und gegebenenfalls sein Vermögen
aufbrauchen müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des
Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 92 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet keine gültigen Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Ferner hat ein Berichterstattergespräch mit
Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundes-
ministeriums für Gesundheit stattgefunden. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Der Petent macht geltend, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld auch dann möglich
sein müsse, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an einen Krankengeldbezug
stufenweise in das Arbeitsleben wieder eingegliedert wird und die im Rahmen der
stufenweisen Wiedereingliederung ausgeübte Tätigkeit mindestens 15 Wochenstun-
den ausgeübt wird.

Die Forderung des Petenten entspricht der geltenden Rechtslage. Arbeitnehmer, die
nach einer längeren Erkrankung im Rahmen einer stufenweisen beruflichen Wieder-
eingliederung in das Arbeitsleben integriert werden, können trotz der Einschränkung
des gesundheitlichen Leistungsvermögens und trotz der ausgeübten Tätigkeiten
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass ein Arbeitneh-
mer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, was
dann der Fall ist, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstun-
den umfassende zumutbare Beschäftigung ausüben kann und darf.

Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen soweit abge-
sunken ist, dass sie eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden
umfassende Beschäftigung nicht ausüben können, haben gleichwohl unter den Vor-
aussetzungen der so genannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 Drittes Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch derjenige,
der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen
Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochen-
stunden umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann,
die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der
Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsunfähigkeit
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt ist. Der zuständige
Träger der Rentenversicherung hat das Feststellungsmonopol, ob verminderte
Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange eine solche Feststellung aussteht, entfaltet die so
genannte Nahtlosigkeitsregelung zum Schutz des Arbeitnehmers vor negativen
Kompetenzkonflikten infolge einer unterschiedlichen Beurteilung der Leistungsfähig-
keit durch die Bundesagentur für Arbeit einerseits und dem Träger der Rentenversi-
cherung andererseits eine Sperrwirkung, die es der Bundesagentur für Arbeit ver-

wehrt, die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen der objektiven Einschränkung
des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers abzulehnen. Mit der
zeitweisen Fiktion des gesundheitlichen Leistungsvermögens wird ermöglicht, dass
längere Zeit arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach dem Ausschöpfen von Krankengeld
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21. März
2007 festgestellt, dass die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen
einer stufenweisen Wiedereingliederung kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes
Beschäftigungsverhältnis begründet. Demnach liegt die für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erforderliche Beschäftigungslosigkeit auch dann vor, wenn im
Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt
wird, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst.

Die Bundesagentur für Arbeit hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren
Verwaltungsvorschriften umgesetzt und damit eine dementsprechende Rechtsan-
wendung sichergestellt.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits der der-
zeitigen Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzu-
schließen.


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