Arbeitslosengeld II - Änderung von § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Zu berücksichtigendes Einkommen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

132 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

132 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.01.2019, 03:22

Pet 4-18-11-81503-025108 Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Hinblick
auf die Anrechnung von darlehensweise gewährten Sozialleistungen gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ein Darlehen sei ein Kredit und
somit eine Verpflichtung einem Gläubiger gegenüber. Das Darlehen müsse zurück
gezahlt werden. Es handele sich daher nicht um Einkommen. In der Regel sei der
Empfänger auf die Zahlung angewiesen und ohnehin sozial benachteiligt. Bei der
jetzigen Rechtslage könne der Fall eintreten, dass wenn ein Empfänger von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit einem Empfänger
von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
zusammenlebe, Letztgenannter für Ersteren aufkommen müsse, obwohl das
Einkommen aus einem Darlehen bestehe. Daher müsse § 11 Absatz 1 SGB II
dahingehend geändert werden, dass Darlehen bei der Berechnung des zu
berücksichtigenden Einkommens nicht einbezogen werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 132 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten
Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, als Einkommen zu
berücksichtigen. Erfolgte eine Herausrechnung, wie mit der Petition gefordert, würde
mit dem Darlehen und den Leistungen nach dem SGB II eine doppelte Gewährung
von Grundsicherungsleistungen erfolgen. Die Leistungen sind dazu bestimmt, eine
gegenwärtige Notlage abzuwenden, nicht aber eine Zukunftsvorsorge zu sichern.

Sofern ein BAföG-Empfänger nicht über weitere Einkünfte verfügt, kann regelmäßig
ausgeschlossen werden, dass dieser über ein seinen fiktiven Bedarf übersteigendes
Einkommen verfügt, und er damit einen Partner im SGB II-Bezug unterstützen muss.

Bei der BAföG-Gewährung gelten zur Feststellung des zu berücksichtigenden
Einkommens besondere Bestimmungen. Für Fahrkosten und ausbildungsbedingte
Aufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des für die jeweilige Art der
Ausbildung maßgebenden Förderungssatzes nach dem BAföG als zweckbestimmte
Einnahme nicht als Einkommen berücksichtigt. Wird ein höherer Bedarf
nachgewiesen, können die Kosten zusätzlich geltend gemacht werden. Zudem werden
eine weitere Pauschale und ggf. Kosten für eine Kraftfahrzeughaftpflicht abgezogen.

Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Eingabe nicht einzusetzen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen, soweit die Petition zeigt, dass eine Klarstellung im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch notwendig ist, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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