Bauen

Aktionsgemeinschaft Müllenbach-West

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bürgermeister Uwe Töpfer
191 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

191 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

15.06.2012, 19:07

Als Anlage geben wir das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 27.04.12 zur Kenntnis:

Bauleitplanung der Gemeinde Marienheide;
73. Änderung des FNP, Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 85
Ihr Schreiben vom 30.09.2011 an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW
Dortiges Schreiben vom 26.10.2011 -V.4-Akt-11
Meine Eingangsbestätigung vom 07.11.2011

Sehr geehrter Herr Rössel,

zwischenzeitlich haben intensive Gespräche mit der Gemeinde zum Ergebnis geführt, dass die zunächst beabsichtigte Darstellung eines Gewerbegebietes nicht weiter vefolgt, sondern stattdessen eine gemischte Baufläche dargestellt wird. Dafür wurde der Gemeinde die
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt.

Wie ich dem Bericht der Gemeinde entnehme, haben Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit den Schriftsatz ort ebenfalls vorgelegt.

Nachdem sich der Bau-, Planungs und Umweltausschuss mit den Eingaben befasst hat, erfolgt nunmehr die öffentliche Auslegung sowohl der Flächennutzungsplanänderung als auch des Bebauungsplans in der Zeit vom 27.04. - 29.05.2012. In diesem Zeitraum könne Sie wieder Anregungen vortragen.

Den Abschluss des Verfahrens bilden der Feststellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung und der Satzungsbeschluss für den Baubauungsplan. Danach erfolgt die Vorlage zur Genehmigung, jedoch nur der Flächennutzungsplanänderung. Falls Anregungen in diesem Verfahren abschlägig beschieden wurden, werden diese von der Gemeinde der Bezirksregierung zusammen mit den Genehmigungsunterlagen zugeleitet.

Erst in diesem Abschnitt des Verfahrens prüfe ich nach § 6 Abs. 1 BauGB:
1. ob der zur Genehmigung vorgelegte Flächennutzungsplan in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen ist,
2. ob sein Inhalt dem Baugesetzbuch oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften entspricht.

In diesem Rahmen werde ich die Abwägung aller Bedenken in die Prüfung mit einbeziehen, soweit sie für die Flächennutzungsplanänderung zutreffen. Ich bitte jedoch, zunächst Ihre Beteiligungsmöglichkeit wahrzunehmen.

Denn nur dann hat der Rat die Möglichkeit, eine umfassende Abwägung aller Belange vorzunehmen, wozu auch nur der Rat im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Planungshoheit berechtigt ist.

Eine Mitwirkung meiner Behörde bei der Entscheidung über die Aufstelllung des Bebauungsplans sowie die Rechtsprüfung durch die Bezirksregierung ist gesetzlich seit 1998 durch Änderung des Baugesetzbuches nicht mehr vorgesehen. Umso wichtiger ist es deshalb, dass Sie Ihre Beteiligungsmöglichkeiten im Verfahren wahrnehmen, damit der Rat sich mit den Argumenten auseinandersetzen und eine Abwägung aller Belange gegeneinander und untereinander vornehmen kann.

Der Planungsentscheidung, der ein gestalterischer, schöpferischer, technischer, letztlich politischer Entscheidungsprozess vorausgeht, liegt damit in vollem Umfang bei der Gemeinde und ist lediglich durch die rechtlichen Bindungen des BauGB sowie anderer öffentlich-rechtlicher Gesetze beschränkt.

Nach dem mir vorliegenden Bericht kann ich im Handeln der Gemeinde Marienheide z.Zt. keine Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen erkennen.
Ein Bebauungsplan kann ggfls. von betroffenen Bürgern innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft durch eine Normenkontrolle gerichtlich auf seine Rechtswirksamkeit überprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wagner


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