02.12.2018, 09:30
Rechtschreibfehler korrigiert
Neue Begründung: Alleinstehende Verwitwete dürfen 845,59€ abzugsfrei hinzuverdienen. Pro Kindergeld berechtigtem Kind erhöht sich der sogenannte Freibetrag um 179,37€. Für jeden mehr verdienten Euro wird die Rente um 40% des Mehrverdienstes gekürzt.
Beispiel: Verdient ein Alleinstehende Verwitweter 945,59€, 945,59€ im Monat, also 100€ mehr als die Hinzuverdienstgrenze es erlaubt, wird ihm die Hinterbliebenenrente um 40€ gekürzt. Angerechnet werden nahezu alle Einkunftsarten vom Arbeitslohn über Zinsen und Gewinnanteilen (auch bei Rentenversicherungen!), über den 450€ Mini-Job, der für alle Nicht-Verwitweten in Deutschland abzugsfrei ist, wie auch Mieteinnahmen (Miet-)Einnahmen aus Immobiliengeschäften. Junge Hinterbliebene trifft diese Regelung besonders hart, da die ausbezahlte Hinterbliebenenrente aufgrund der relativ verhältnismäßig kurzen Zeit Einzahlungszeit des jung Verstorbenen naturgemäß nicht sehr hoch, hoch ist und am Ende des Jahres zusätzlich noch besteuert wird und somit wird. Somit ist das Netto-Haushaltseinkommen von (jung) Verwitweten grundsätzlich als sehr gering ist. einzustufen. Durch die heutigen Regelungen der Hinzuverdienstgrenze ist es Verwitweten nahezu unmöglich, das Netto-Haushaltseinkommen auf legale Art und Weise zu erhöhen oder geschweige denn selbst etwas für die spätere eigene Rente zu tun! Die heutigen Regelungen sind für junge Hinterbliebene der direkte Weg in die Altersarmut!
Zum Vergleich: die Zeitschrift Stern schreibt im Internet im Artikel "Illusion Mittelschicht: Ab wann ist man arm?" vom 30. April 2018 14:38 Uhr: "Ein Single-Haushalt, der weniger als 892 Euro pro Monat zur Verfügung hat, gilt als arm." Warum also liegt die Hinzuverdienstgrenze unter der Armutsgrenze?
JH müssen sich zeitgleich monetär als auch zeitlich (anders als Hinterbliebene in Altersrente) um verwaisten Kinder, geeigneten Wohnraum oder ein Eigenheim kümmern, sowie um die eigene Altersrente. Eine absolute Mehrfachbelastung!
JH haben junge Kinder, die viel Zeit und viel Geld kosten. Kinder finden nur eine geringe Erhöhung des Freibetrags bei der Berechnung der HR. Die Kosten für eine entsprechende Kinderbetreuung findet keine Berücksichtigung und macht Hinterbliebenen eine Vollzeitberufstätigkeit im Vergleich zu Verheirateten oder (geschiedenen) Alleinstehenden ungleich schwerer (Gleichheitsgrundsatz), bzw. schlichtweg nicht lohnenswert.
Der Freibetrag, der sich durch Kinder um das 5,6-fache erhöht, muss nach oben angepasst werden, so dass mind. Kinderbetreuung finanziell möglich wird.
JH haben oft noch kein bezahltes Eigentum bzw. befinden sich am Anfang einer hohen Darlehenssumme. Eigentum, Darlehen oder zu leistende Mietzahlungen für entsprechend geeigneten Wohnraum finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung des fiktiven Einkommens. Die monetäre Leistung für ein situationsgerechtes Wohnen sollte vom fiktiven Einkommen abgezogen werden.
JH haben selbst noch nicht lange in ihre eigene Altersrente einzahlen können. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, schon allein aus der Sicht des Rententrägers. Dieser Bedarf wird jedoch nicht gefördert, sondern durch die o.g. Punkte vor allem zur nicht lohnenswerten Vollzeitberufstätigkeit bei Hinterbliebenen, der fehlenden Anrechnung der Beträge zur Riester Rente, BAV und sonstigen Rentenversicherungen bei der Berechnung des fiktiven Einkommens, sowie durch die Hinzuverdienstgrenze generell sogar regelrecht unterbunden. Eine BAV, die steuerbegünstigt vom Bruttolohn gezahlt wird, findet bei der der Berechnung des fiktiven Einkommens keine Berücksichtigung. Das stellt Hinterbliebene deutlich schlechter als andere Bürger (Gleichheitsgrundsatz).
Spart ein Hinterbliebener trotz aller Widrigkeiten durch die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente dennoch einen Betrag zusammen, der später in der eigenen Rentenzeit zusammen mit seiner ausgezahlten Altersrente die Hinzuverdienstgrenze der Hinterbliebenenrente überschreitet, wird ein fleißiger Sparer durch die zu erwartenden Abzüge in doppelter Hinsicht gestraft. Ein Bürger, der keine Hinzuverdienstgrenze zu fürchten hat, ist hier in doppelter Hinsicht bessergestellt (Gleichheitsgrundsatz).
**Wir fordern: Sparleistungen in die eigene Altersrente, sowie die spätere Auszahlung von Zins- und Gewinnanteilen bei Renten- und Lebensversicherungen müssen anrechnungsfrei sein!**
In einer Ehe unter Lebenden gibt es in Deutschland keine Hinzuverdienstgrenze für den ein oder den anderen Ehepartner. Verdient einer der Parteien mehr z.B. durch eine Gehaltserhöhung oder einen Stellenwechsel, freuen und nutznießen dies in der Regel beide Eheleute.
Demnach halten wir die Hinzuverdienstgrenze als solches im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes zumindest für fraglich.
Außerdem sollte es für Verwitwete möglich sein, in Steuerklasse 3 zu verbleiben, da sie weder ledig noch geschieden sind.
Ein 450€ Mini-Job sollte auch für Verwitwete nicht an die Witwenrente anzurechnen sein, sowie steuerfrei bleiben, wie bei jedem anderen Mitbürger in Deutschland (Gleichstellungsgesetz)!
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 28 (28 in Deutschland)
02.12.2018, 09:21
Auflistung von Zahlen der Hinzuverdienstgrenze und Vergleich zur Armutsgrenze herstellen zum besseren Verständnis für Nicht-Betroffene:
Alleinstehende Verwitwete dürfen 845,59€ abzugsfrei hinzuverdienen. Pro Kind erhöht sich der sogenannte Freibetrag um 179,37€. Für jeden mehr verdienten Euro wird die Rente um 40% des Mehrverdienstes gekürzt.
Beispiel: Verdient ein Alleinstehende Verwitweter 945,59€, also 100€ mehr als die Hinzuverdienstgrenze es erlaubt, wird ihm die Hinterbliebenenrente um 40€ gekürzt. Angerechnet werden nahezu alle Einkunftsarten vom Arbeitslohn über Zinsen und Gewinnanteilen (auch bei Rentenversicherungen!), über den 450€ Mini-Job, der für alle Nicht-Verwitweten in Deutschland abzugsfrei ist, wie auch Mieteinnahmen aus Immobiliengeschäften. Junge Hinterbliebene trifft diese Regelung besonders hart, da die ausbezahlte Hinterbliebenenrente aufgrund der relativ kurzen Zeit naturgemäß nicht sehr hoch, am Ende des Jahres noch besteuert wird und somit das Netto-Hau
Neue Begründung: Alleinstehende Verwitwete dürfen 845,59€ abzugsfrei hinzuverdienen. Pro Kind erhöht sich der sogenannte Freibetrag um 179,37€. Für jeden mehr verdienten Euro wird die Rente um 40% des Mehrverdienstes gekürzt.
Beispiel: Verdient ein Alleinstehende Verwitweter 945,59€, also 100€ mehr als die Hinzuverdienstgrenze es erlaubt, wird ihm die Hinterbliebenenrente um 40€ gekürzt. Angerechnet werden nahezu alle Einkunftsarten vom Arbeitslohn über Zinsen und Gewinnanteilen (auch bei Rentenversicherungen!), über den 450€ Mini-Job, der für alle Nicht-Verwitweten in Deutschland abzugsfrei ist, wie auch Mieteinnahmen aus Immobiliengeschäften. Junge Hinterbliebene trifft diese Regelung besonders hart, da die ausbezahlte Hinterbliebenenrente aufgrund der relativ kurzen Zeit naturgemäß nicht sehr hoch, am Ende des Jahres noch besteuert wird und somit das Netto-Haushaltseinkommen sehr gering ist. Durch die Hinzuverdienstgrenze ist es Verwitweten nahezu unmöglich, das Netto-Haushaltseinkommen auf legale Art und Weise zu erhöhen oder selbst etwas für die spätere eigene Rente zu tun!
Zum Vergleich: die Zeitschrift Stern schreibt im Internet im Artikel "Illusion Mittelschicht: Ab wann ist man arm?" vom 30. April 2018 14:38 Uhr: "Ein Single-Haushalt, der weniger als 892 Euro pro Monat zur Verfügung hat, gilt als arm." Warum also liegt die Hinzuverdienstgrenze unter der Armutsgrenze?
JH müssen sich zeitgleich monetär als auch zeitlich (anders als Hinterbliebene in Altersrente) um verwaisten Kinder, geeigneten Wohnraum oder ein Eigenheim kümmern, sowie um die eigene Altersrente. Eine Mehrfachbelastung!
JH haben junge Kinder, die viel Zeit und viel Geld kosten. Kinder finden nur eine geringe Erhöhung des Freibetrags bei der Berechnung der HR. Die Kosten für eine entsprechende Kinderbetreuung findet keine Berücksichtigung und macht Hinterbliebenen eine Vollzeitberufstätigkeit im Vergleich zu Verheirateten oder (geschiedenen) Alleinstehenden ungleich schwerer (Gleichheitsgrundsatz), bzw. schlichtweg nicht lohnenswert.
Der Freibetrag, der sich durch Kinder um das 5,6-fache erhöht, muss nach oben angepasst werden, so dass mind. Kinderbetreuung finanziell möglich wird.
JH haben oft noch kein bezahltes Eigentum bzw. befinden sich am Anfang einer hohen Darlehenssumme. Eigentum, Darlehen oder zu leistende Mietzahlungen für entsprechend geeigneten Wohnraum finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung des fiktiven Einkommens. Die monetäre Leistung für ein situationsgerechtes Wohnen sollte vom fiktiven Einkommen abgezogen werden.
JH haben selbst noch nicht lange in ihre eigene Altersrente einzahlen können. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, schon allein aus der Sicht des Rententrägers. Dieser Bedarf wird jedoch nicht gefördert, sondern durch die o.g. Punkte vor allem zur nicht lohnenswerten Vollzeitberufstätigkeit bei Hinterbliebenen, der fehlenden Anrechnung der Beträge zur Riester Rente, BAV und sonstigen Rentenversicherungen bei der Berechnung des fiktiven Einkommens, sowie durch die Hinzuverdienstgrenze generell sogar regelrecht unterbunden. Eine BAV, die steuerbegünstigt vom Bruttolohn gezahlt wird, findet bei der der Berechnung des fiktiven Einkommens keine Berücksichtigung. Das stellt Hinterbliebene deutlich schlechter als andere Bürger (Gleichheitsgrundsatz).
Spart ein Hinterbliebener trotz aller Widrigkeiten durch die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente dennoch einen Betrag zusammen, der später in der eigenen Rentenzeit zusammen mit seiner ausgezahlten Altersrente die Hinzuverdienstgrenze der Hinterbliebenenrente überschreitet, wird ein fleißiger Sparer durch die zu erwartenden Abzüge in doppelter Hinsicht gestraft. Ein Bürger, der keine Hinzuverdienstgrenze zu fürchten hat, ist hier in doppelter Hinsicht bessergestellt (Gleichheitsgrundsatz).
**Wir fordern: Sparleistungen in die eigene Altersrente, sowie die spätere Auszahlung von Zins- und Gewinnanteilen bei Renten- und Lebensversicherungen müssen anrechnungsfrei sein!**
In einer Ehe unter Lebenden gibt es in Deutschland keine Hinzuverdienstgrenze für den ein oder den anderen Ehepartner. Verdient einer der Parteien mehr z.B. durch eine Gehaltserhöhung oder einen Stellenwechsel, freuen und nutznießen dies in der Regel beide Eheleute.
Demnach halten wir die Hinzuverdienstgrenze als solches im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes zumindest für fraglich.
Außerdem sollte es für Verwitwete möglich sein, in Steuerklasse 3 zu verbleiben, da sie weder ledig noch geschieden sind.
Ein 450€ Mini-Job sollte auch für Verwitwete nicht an die Witwenrente anzurechnen sein, sowie steuerfrei bleiben, wie bei jedem anderen Mitbürger in Deutschland (Gleichstellungsgesetz)!
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 28 (28 in Deutschland)