Sicherheit

Änderung § 81 e StPO Absatz 1 für die Aufklärung von Mordfällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg

10.957 Unterschriften

Bearbeitungsfrist abgelaufen

10.957 Unterschriften

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

30.11.2016, 23:17

Viele interpretieren ,,Neuland'' als Neudeutsche, was hier nicht so gemeint ist. Das Neuland sollte an dieser Stelle ein Zitat von Merkel sein, welches sie zu unserem Internetausbau in einer Rede sagte, da wir nicht auch noch in unserer Gesetzgebung hinterher hängen sollten, wie bei unserem Breitbandausbau gegenüber anderen Ländern.


Neuer Petitionstext: Da unsere Technik immer fortgeschrittener wird, ist es auch schon möglich, dass man bei DNA Untersuchungen z.B. in Mordfällen nicht nur das Geschlecht sondern auch schon Merkmale wie z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Herkunftsregion... bestimmen kann. Doch leider darf die Polizei diese Spuren nicht auswerten, da unser altes Gesetz dies nicht zulässt. Hiermit fordere ich und alle Unterstützenden, dass das Gesetz dahingehend geändert wird.


Neue Begründung: Bei uns in der Region in Freiburg sind in letzter Zeit 2 Mordfälle an Frauen aufgetaucht, wobei auch DNA Material festgestellt wurde. Doch leider darf die Polizei das gefundene Material nicht genau untersuchen, da es sonst gegen das Gesetz verstößt. Um die Fälle schneller aufklären zu können, bevor noch mehr unschuldige Menschen ihr Leben verlieren, wäre es endlich notwendig das Gesetz zu ändern. Bitte unterstützt uns gemeinsam dabei, damit wir endlich unser Deutschland nicht mehr als Neuland bezeichnen zu müssen.
gemeinsam dieses Gesetz verändern können.
Dazu ein Zeitungsartikel der BZ: "Grenzen für DNA-Analysen: Ein Gesetz, das Mörder schützt"
www.badische-zeitung.de/kommentare-1/grenzen-fuer-dna-analysen-ein-gesetz-das-moerder-schuetzt--129981410.html
Auszug unseres derzeitigen Gesetzes: § 81e
Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Quelle des Auszugs: dejure.org/gesetze/StPO/81e.html
Fusioniertes Bild
Bild vom Paragraph : media.news.de/resources/images/d7/82/10644c9a006c0050641b620574fb.jpg
Bild Paragraph von : image.spreadshirtmedia.net/image-server/v1/designs/5012763,width=178,height=178/paragraph.png



Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern