11.02.2022, 18:22
Guten Tag,
der Landrat hat geantwortet.
Auszug: [... Die Ordnungsverfügung wurde von der unteren Bauaufsichtsbehörde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen. Damit entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung und hindert den Landkreis am Vollzug der Verfügung.
Nach Auffassung der Juristen in unserem Haus, war es geboten, die Verfügung ohne sofortige Vollziehung zu erlassen. Hierzu gibt es bereits einschlägige Gerichtsurteile.
Damit ist es dem Landkreis rechtlich nicht möglich die Verfügung sofort umzusetzen. ...]
WIR BLEIBEN DRAN UND INFORMIEREN.