09.07.2019, 23:42
Parallel zu dieser Petition, lädt das Freiburger Aktionsbündnis "Freiburg 5G-frei" zu einer weiteren Unterschriftensammelaktion ein.
Deren Ziel ist das Anberaumen einer sogenannten Einwohnerversammlung.
Für diese Einwohnerversammlung braucht es in Freiburg nur 2500 Unterschriften. Jedoch können hier ausschließlich Freiburger Bürger unterzeichnen. Derzeit gibt es noch keinen Online-Option um auf elektronischem Wege zu unterschreiben.
Die benötigten Listen und Texte liegen hier als PDF zum herunterladen und ausdrucken bereit:
- Unterschrifteinliste: kurzelinks.de/f5ke
- Datenschutzerklärung: kurzelinks.de/hrxe
- 5 Gründe für ein Moratorium: kurzelinks.de/hzr6
Hier noch wichtige praktische Hinweise für die Unterschriftenaktion:
- Die Listen müssen immer auf der Rückseite das Programm enthalten (Seite 2 des PDF)
- Name und Anschrift unbedingt sehr gut lesbar schreiben lassen.
- Jeder ab 16 Jahren darf unterschreiben! Voraussetzung: Hauptwohnsitz länger als 3 Monate in Freiburg.
- Unterschriftsberechtigt sind auch alle Einwohner von Ebnet, Kappel, Tiengen, Waltershofen, Opfingen, Munzingen, Lehen!
- Die Kontaktadresse und Abgabestelle für ausgefüllte Unterschriftenlisten findet sich auf dem Datenschutzformular.
Hier der Gesetzestext zum badenwürtembergischen Landesrecht:
§ 20 a, Einwohnerversammlung, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000G
(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können in größeren Gemeinden und in Gemeinden mit Bezirksverfassung oder Ortschaftsverfassung auf Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften beschränkt werden. Die Teilnahme an der Einwohnerversammlung kann auf die Einwohner beschränkt werden. Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. In Ortschaften können Einwohnerversammlungen auch vom Ortschaftsrat anberaumt werden, die entsprechend den Sätzen 5 und 6 vom Ortsvorsteher einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung muss sich auf die Ortschaft beziehen; die Teilnahme kann auf die in der Ortschaft wohnenden Einwohner beschränkt werden; der Bürgermeister ist in jedem Fall teilnahmeberechtigt; bei Teilnahme ist dem Bürgermeister vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat hat eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) keine Anwendung; der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Er muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 350 Einwohnern unterzeichnet sein. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern muss er von mindestens 2,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, mindestens jedoch von 350 Einwohnern und höchstens von 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein. Er soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden. Sätze 1 bis 10 gelten entsprechend für Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften; für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der dort wohnenden Einwohner maßgebend; die zu erörternden Angelegenheiten müssen sich auf den Ortsteil, Gemeindebezirk oder die Ortschaft beziehen.
(3) In der Einwohnerversammlung können nur Einwohner das Wort erhalten. Der Vorsitzende kann auch anderen Personen das Wort erteilen.
(4) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Angelegenheit zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.
Link zum Gesetzestext: kurzelinks.de/bfbm