Verhältnismäßigkeit
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist jedoch unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00