Hat sich jemand die Mühe gemacht, die Gesetzesvorlage und die entsprechende EU-Verordnung zu lesen? Daraus geht eigentlich sehr klar hervor, dass auch weiterhin nicht ohne Vorliegen einer Patientenverfügung und vor allem erfüllt sein muß: "die klinische Prüfung steht im direkten Zusammenhang mit einem klinischen Zustand, unter dem der Prüfungsteilnehmer leidet"... http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0536
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