Zweckbestimmung - Spielplatz nicht verpflichtend!
Die Errichtung eines Spielplatzes ist nicht verpflichtend geregelt, dies ist so der Begründung zum B-Plan 20 (Seite 16) zu entnehmen. In dem Bereich wurde für die Zweckbestimmung nicht nur ein Spielplatz sondern ebenso eine Parkanlage als auch die Regenrückhaltung eingeplant. Ebenso sind im gekennzeichneten Wurzelbereich/Schutzbereich der Eiche (Kronenbereich + 1,50 m) Bodenversiegelungen und -abgrabungen unzulässig. Daher ist eine Errichtung eines Spielplatzes in diesem Gebiet nicht zu realisieren. Als alternative bleibt höchstens eine "Parkanlage", in welcher Form auch immer.
Quelle: geoportal2.kreis-pinneberg.de/BPlan/pdf/BoHa_BP_020_B.pdf#page=17