UN-Behindertenrechtskonvention
Eine Begründung für den Internetzugang im Bewohnerzimmer lässt sich auch aus den Artikeln 29 und 30 der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten. In Artikel 29 garantiert die UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Menschen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen beanspruchen zu können. Gleichzeitig beschreibt die Konvention die Pflicht der Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können
Quelle: www.behindertenrechtskonvention.info/teilhabe-am-politischen-und-oeffentlichen-leben-3934/>