Innere Sicherheit
Art 30 GG: Die Polizei, wie die Ausübung aller staatlichen Befugnisse, ist grundsätzlich Ländersache. Der Auftrag der Polizei ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit (Kriminalprävention) WD-3000-180/08 Deutscher Bundestag: Das Grundrecht auf Sicherheit wird aus ungeschriebenem Verfassungsrecht aus der Rechtsprechung des BVG oder aus Völkerrecht abgeleitet.
Quelle: GG 30, WD-3000-180/08 Deutscher Bundestag