Klare gesetzes Reglung für neue Stromtrasse
Da der Netzbetreiber das Leistungspotenzial der Stromtrasse steigern möchte, handelt es sich bei der neuen Trasse nicht um einen Ersatzneubau für den es eine Bestandsschutzregelung gibt. Der § 43 h EnWG muss also beim Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. Die Realisierung einer Erdkabeltrasse müsste daher den Mehrkostenfaktor von 2,75 im Vergleich zur Freileitungstrasse überschreiten oder öffentliches Interesse darf dem Freileitungsbau nicht entgegenstehen.
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