Schulgesetz
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) § 56 Schülerzeitschriften (1) Schülerzeitschriften sind Zeitschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden. (2) Schülerzeitschriften dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann in Absprache mit dem Vertrauenslehrer den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.
Quelle: i. d. F. d. Bek. vom 16.07.2004 SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 15 S. 298 Fsn-Nr.: 710-1 Fassung gültig ab: 05.06.2010