Unzumutbarkeit
§8 des geltenden DSCHG und §8 der Novelle stellen eine starke Verwässerung des Denkmlaschutzes dar. Der Begriff der Zumutbarkeit wird für den Eigentümer dermaßen gedehnt, dass der Denkmalschutz nur noch eine Erklärung des guten Willens sein wird. §8, (1) "Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können."