Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Gesetze soll also auch keine Rolle spielen? Was ist das denn für ein Kindergartenniveau? Ganz offensichtlich fehlen Ihnen doch die einfachsten Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
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