Behinderung, Lipödem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung Artikel 25 Gesundheit ... b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen.
Quelle: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung