Bürgergeld
Und wenn die Eltern "Bürgergeld" beziehen, wird das Kindergeld als "Einkommen" angerechnet. § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 lauten: Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.