Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Unser Grundgesetz Art. 2, Abs. 2 ""Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" schließt sämtliche medizinischen Maßnahmen aus, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Menschen gefährden könnten. Dieses Grundrecht ist eingedenk der medizinischen Naziverbrechen formuliert worden, um eine Wiederholung medizinischer Zwangsmaßnahmen zu verhindern.
Quelle: Pieroth/Schlink: Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 2004, S. 93.