Volksvertreter Norbert Altenkamp

Stellungnahme zur Petition Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!

CDU/CSU, zuletzt bearbeitet am 23.08.2024

Ich stimme zu / überwiegend zu.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Fachausschuss.
Ich befürworte eine öffentliche Anhörung im Parlament/Plenum.

Die geplante Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG sehe ich sehr kritisch, denn die geplante Neuregelung wäre besonders für Musikschulen nachteilig.

Die Neuregelung ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 geplant. Der Regierungsentwurf vom 5. Juni ist allerdings noch nicht im parlamentarischen Verfahren angekommen und noch längst nicht beschlossene Sache.

Derzeit ist Folgendes geplant:

1. Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung und berufliche Umschulung sind nach dem Entwurf des § 4 Nr. 21 UstG weiterhin grundsätzlich steuerbefreit.

Hierunter fallen auch Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hoch-schule oder Fachhochschule vorbereiten, z. B. Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst.

2. Ausnahme Fortbildung:

Handelt es sich jedoch um eine Fortbildung, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Leistungen von Privatlehrern und Privatschulen mit „systematischer Gewinnerzielungsabsicht“ nicht mehr von der Umsatzsteuer zu befreien.

Selbst wenn die Schule nachweisen kann, dass sie keine Gewinnerzielungsabsicht hat, muss sie die gestiegenen Kosten der selbstständigen Lehrer, die ihre Leistung nun zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, an die Schüler weitergeben.

Diese künftig erforderliche Selbstlosigkeit ist jedoch nach Einschätzung unserer Fraktionsexperten keine unionsrechtlich zwingende Voraussetzung, wie sich aus Art. 133 Satz 1 Buchstabe a) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergibt.

3. Ausnahme Freizeitgestaltung:

Außerdem nicht steuerbefreit sind künftig Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Eine eindeutige Abgrenzung dazu hat die Bundesregierung bisher nicht vorgelegt.

Denkbar wären beispielsweise Musik- oder Tanzunterricht, wenn diese nicht auf eine berufliche Ausübung abzielen. Hier wird es voraussichtlich zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Auch ist noch unklar, wie die Musiklehrer verifizieren sollen, dass ihre Schüler den Unterricht tatsächlich nur zu Freizeitzwecken nehmen. Bei einem fünfjährigen Klavierschüler ist z.B. noch nicht erkennbar, ob der Unterricht nicht der Vorbereitung einer Pianisten-Karriere dient.

Die Folge: Wird der Entwurf wie geplant umgesetzt, werden sich viele Bildungsleistungen effektiv verteuern. Gleichzeitig werden deshalb weniger Schüler die betroffenen Bildungsleistungen nachfragen. Neben der wirtschaftlichen Belastung der privaten Schulen werden somit insgesamt weniger Menschen in Deutschland ein Instrument erlernen, sich beruflich fortbilden oder eine Sprache lernen.

Die Fachexperten meiner Fraktion halten eine Streichung der Umsatzsteuerbefreiung in diesem Ausmaß auch EU-rechtlich nicht für zwingend geboten, auch wenn die EU hier relativ strenge Vorgaben macht.

Bildung hat für mich und für meine Fraktion höchste Priorität. Im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen werden wir das Vorhaben der Bundesregierung deshalb sehr kritisch hinterfragen und uns für eine faire Regelung für alle Beteiligten einsetzen.

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