Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Bilder im Internet mit einer verbindlich festgelegten Kennzeichnung versehen sein müssen.
Begründung
Sofern arglose Nutzer aus dem Internet Bilder für den eigenen Gebrauch übernehmen, handelt es sich immer um Bilder, die dem Urheberrecht unterliegen. Wobei zu unterscheiden ist, ob der ursprüngliche Urheber das Copyright oder eben das Copyleft für sich gelten lässt. Typ a) (c) Copyright bedeutet immer, dass der Urheber sein Anrecht auf Urheberschaft anwendet oder anwenden lässt (Abmahnvereine). Typ b) Copyleft hingegen erlaubt dem allgemeinen Nutzer das Verwenden des Bildes / Contents. Somit ist festzustellen, ob der Urheber Typ a) oder eben Typ b) ist. Das deutsche Recht hingegen geht immer zunächst von Typ a) also dem Urheber aus, der für sich das Urheberrecht in Anspruch nimmt. Hier bedarf es unserer Meinung einer Kennzeichnung, die dem Nutzer klar erkennen lässt, ob er den Content nutzen oder eben nicht nutzen bzw. kaufen darf (muss).
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Bilder im Internet mit einer verbindlich
festgelegten Kennzeichnung versehen sein müssen.
Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 444 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 235 Diskussionsbeiträge ein.
zu
des
der Eingabe
eine Stellungnahme
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums der
der
eingeholt. Unter Einbeziehung
(BMJ)
Justiz
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Schaffung eines Werkes als einer persönlichen
geistigen Schöpfung. Der Urheber
in seinen geistigen und persönlichen
ist
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt, ohne dass
Formerfordernisse zu erfüllen wären. Hierdurch wird ein hohes Schutzniveau
erreicht, das gefährdet würde, wenn der Urheber verpflichtet wäre, sein Werk stets
besonders zu kennzeichnen.
Auch im Ausland sind weit überwiegend keine Formerfordernisse zu erfüllen. Dies
hat seinen Grund darin, dass sich 164 Staaten darunter alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und auch die USA mit der Revidierten Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) darauf verständigt haben,
urheberrechtlichen Schutz nicht an die Erfüllung von Formvorschriften zu knüpfen.
Es ist auch nicht erforderlich, wie vom Petenten angeregt, eine so genannte
Copyleft-Bezeichnung
einzuführen,
die
deutlich machen
soll,
dass
urheberrechtlicher Schutz nicht besteht. Denn es steht dem Urheber heute schon
frei, jedermann die Nutzung seines Werkes online zu ermöglichen, z. B. durch so
genannte Creative Commons Lizenzen. Bei diesen Creative Commons Lizenzen
handelt es sich um im Internet veröffentlichte Standard-Lizenzverträge. Meist
schlagen die einzelnen Lizenzmodelle eine Kennzeichnung vor, die erkennen lässt,
welche Nutzungsrechte der Urheber geräumt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Wie stellen Sie sich das denn bitte vor, wenn in einem CSS-Layout (welches aus vielen einzelnen Graphiken besteht) jedes dieser Elemente eine solche Kennzeichnung zu tragen hat? Digitale Wasserzeichen wären wohl eher realisierbar - haben jedoch den Nachteil, daß sie nicht mit bloßem Auge zu erkennen sind. Tip: Gehen Sie am Besten davon aus, daß jeglicher Inhalt dem Copyright unterliegt, außer es wird außdrücklich auf eine "Creative Commons" oder GPL Lizenz verwiesen.