51 Unterschriften
Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen
Petition richtet sich an: Landtag des Freistaat Sachsen, Gemeinderäte im Freistaat Sachsen, Innenministerium des Freistaat Sachsens
Meine Beschwerde richtet sich gegen das Verhalten der Ratsversammlung des Stadt Leipzig am 22.01.2014, in denen ein rechtlich einwandfreies Bürgerbegehren nicht zu einem Bürgerentscheid zu gelassen worden ist, aufgrund einer Direktive des Landesinnenministerium, die laut Leipziger Volkszeitung, dass der mögliche Bürgerentscheid gegen Sächsische Gemeindeordnung durch die „angestrebte Zweidrittelregelung beim Verkauf von kommunalen Unternehmen“ verstöße. In dem vom sächsischen Innenministerium angesprochenen Paragrafen 39, Absatz 6 steht lediglich das Wort „Stimmenmehrheit“ (das schließt auch ein Quorum wie 2/3 Mehrheit ein und nicht aus) und nicht das Wort „einfache Mehrheit“ für Entscheidungen des Stadtrates. Das wäre im Übrigen rechtlich auch ein Widerspruch zu Paragraf 24, Absatz 1, der gerade für das Zustandekommen eines Bürgerentscheids eine Mehrheit von „zwei Dritteln“ des Gemeinderates vorsieht! Außerdem sehen die Paragrafen 28, Absatz 3 und 56,4 auch schon solche Regelungen vor!
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen (max. 1000 Zeichen)?
Der Bürgerentscheid muss stattfinden, da er unter falschen Vorzeichen von der Ratsversammlung der Stadt Leipzig abgelehnt oder bewusst von den Stadträten den Bürgern das Recht entzogen worden ist, selbst entscheiden zu dürfen. Dies ist als ein Mangel an Demokratie und einen Missbrauch des Rechtsstaates zu sehen! Alternativ könnte man dem Vorbilds Bremen folgen und eine ähnliche Privatisierungsbremse in die Sächsische Gemeindeordnung verankern! Ich stelle deswegen hiermit den Antrag für eine Überarbeitung von §39 „Beschlussfassung“ durch eine Einfügung eines neuen Abschnitt 2 in Absatz 6: (2) Der Gemeinderat kann einer Veräußerung von Unternehmen, Immobilien, öffentlicher Einrichtungen und Kulturgüter der Gemeinde, auf die die öffentliche Hand, aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit dieser regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt, nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Ratsmitglieder zustimmen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde (max. 500 Zeichen)? Die drei Adressaten sind eindeutig das sächsische Innenministerium als Verwaltung und Exekutive, der sächsische Landtag und alle Stadträte der Ratsversammlung der Stadt Leipzig als Legislative!
(So muss man das auf https://www.landtag.sachsen.de/de/petition/online-petition/index.aspx ausfüllen)
Begründung
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde/Vorschlag für eine Gesetzesänderung (max. 1000 Zeichen).
Das Bundesland Bremen ist ein guter Vorreiter meines Anliegens. Durch Gesetz vom 03.09.2013 wurde mit Wirkung vom 13.09.2013 eine „Privatisierungsbremse“ in die Bremische Verfassung aufgenommen. Der neu eingefügte Artikel 70, Absatz 2 zum Gegenstand eines Volksentscheids heißt: „ 1Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat, b)ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids beantragt oder c)ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt. 2In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.“ Der angesprochene Artikel 42, Absatz 4 führt dazu aus: „Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die a)Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen, b)wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten, c)geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel14 Absatz 1 zu fördern oder d)der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.“ Auf Basis dieser Verankerung einer Privatisierungsbremse in einer Landes- und Stadtverfassung und der aktuellen Entwicklung in Leipzig, in denen ein verfassungsrechtlicher einwandfreier Bürgerentscheid von dem Stadtrat aufgrund von Direktive der Landesinnenministerium nicht zugelassen worden ist, schlage ich eine Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung vor, um Klarheit in diesem Punkt zu erhalten.
Dazu bedarf es aus meiner Sicht zum Beispiel nur eine Überarbeitung von §39: Im §39 „Beschlussfassung“ wird im Absatz 6 einen weiteren Abschnitt 2 eingefügt: „(2) Der Gemeinderat kann einer Veräußerung von Unternehmen, Immobilien, öffentlicher Einrichtungen und Kulturgüter der Gemeinde, auf die die öffentliche Hand, aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens, der Immobilien, der öffentlichen Einrichtungen und Kulturgüter regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt, nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Ratsmitglieder zustimmen.“ Diesen Antrag bringe ich hiermit in den Landtag des Freistaat Sachsen! Begründung: Dem weltweiten Kapitalismus muss eine Gemeinde auch etwas entgegensetzen dürfen. Nach den undemokratischen beschlossenen Schuldenbremsen in den Länderverfassungen und im Grundgesetz, sollte es Gemeinden (in diesem Beispiel wollen es ca. 26.000 Leipzigerinnen und Leipziger) solche Regelungen treffen dürfen.
Die beispielhafte Ausformulierung der möglichen Einfügung in §39 orientiert sich an der Bremischen Verfassung und an dem konkreten Vorschlag des Bürgerbegehrens in Leipzig, kann aber gerne noch verändert werden!
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Petition gestartet:
24.01.2014
Petition endet:
02.02.2014
Region:
Freistaat Sachsen
Kategorie:
Neuigkeiten
Debatte
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