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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
1) Unterbindung der Zuwanderung unter Berufung auf das Asylrecht aus sicheren Herkunftsstaaten. - Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten gem. Art. 16a Abs.3 GG ist nach Prüfung zu aktualisieren u. sollte zumindest alle Mitgliedsstaaten des Europarates sowie Algerien/Tunesien/Marokko umfassen. Asylanträge aus diesen Ländern werden grundsätzlich nicht mehr bzw. nur noch in begründeten Ausnahmefällen bearbeitet. Die Anträge auf politisches Asyl haben in den dt. Botschaften des Staates zu erfolgen, dem die Asylantragsteller angehören, bzw. in den Botschaften sicherer Nachbarstaaten.
2) Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sollen primär vor Ort im eigenen Kulturkreis bzw. in benachbarten, als sicher und stabil eingestuften Ländern und Regionen untergebracht werden. - Deutschland ist bereit, für diese Fälle finanzielle Unterstützung zu leisten. Ist eine Unterbringung im eigenen Kulturkreis in Ausnahmefällen nicht möglich, können GFK-Flüchtlingen aufgrund von bewilligten Kontingenten einreisen. Über die einzelnen Kontingente u. deren Zusammensetzung entscheidet der Bundestag jeweils durch Abstimmung u. wegen anteiliger Quoten in Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern der EU sowie den anderen Unterzeichnerstaaten der GFK. Das AsylVfG ist entsprechend anzupassen.
3) Deutschland hat dafür zu sorgen, dass Asylbewerber ihre Verfahren in den Erstaufnahmeländern betreiben. - Alle Personen, die versuchen, sich durch Betreten dt Staatsgebietes einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, sind sofort in die für sie zuständigen EU-Länder bzw. in deren Herkunftsländer rückzuführen. Das gilt insbesondere bei Mißachtung der Dublin-Bestimmungen. Asylanträge dieser Personen werden nicht bearbeitet bzw. werden bei Feststellung des illegalen Aufenthaltes unverzüglich beendet. Die Frist von 6 Monaten zur Rückführung von Flüchtlingen in die Erstaufnahmestaaten nach Dublin III wird auf 2 Jahre verlängert.
4) Schnelle Asylverfahren, die im Regelfall innerhalb von 3 Monaten abzuschließen sind. - Die Gesamtverfahrensdauer, d. h. das Verwaltungsverfahren des BAMF u. die gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft u. als Asylberechtigter hat 6 Monate nicht zu überschreiten. Offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Fälle sind innerhalb eines Monats zu entscheiden u. die Entscheidung nach Unanfechtbarkeit umzusetzen.
5) Bekämpfung aller Versuche von Mißbrauch. Eine Verurteilung wegen einer Straftat führt zur Beendigung des Asylverfahrens. Dies gilt insbesondere, - wenn der Aufenthalt zum Kampf gegen die freiheitlich-demokrat. Grundordnung der Bundesrepublik D., deren Souveränität, territoriale u. polit. Integrität mißbraucht wird, - bei nachgewiesenen terroristischen Aktivitäten, - bei der Beteiligung an der organisierten Kriminalität, - bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelsgesetz und - wenn beim weiteren Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentl. Ordnung u. Sicherheit zu erwarten ist.
Die Ausweisung ist in den genannten Fällen zwingend. Das gilt auch für den Fall, dass es sich bei den Herkunftsländern um Krisenregionen handelt, wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht.
6) Bekämpfung aller Versuche, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen. - Ein Asylantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller vollständige Angaben zur Person macht, u.a. Nationalität, Grund der Flucht u. EU-Erstaufnahmestaat. Alle Versuche, sich durch falsche o. fehlende Angaben über die familiären bzw. rechtlichen Verhältnisse einen aufenthaltsrechtlichen Status zu verschaffen o. sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Untertauchen zu entziehen, machen die Ausweisung zwingend. In diesem Fall kann Beugehaft verhängt werden. - Wenn die Gründe für die Gewährung von Asyl durch politische Veränderungen im Heimatland entfallen sind, ist eine konsequente u. unmittelbare Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. die Abschiebung in das Herkunftsland geboten. Die Wiedereinreise ist durch geeignete Maßnahmen wie den Abgleich der Daten der Melde-, Sozial- und Migrationsbehörden zu unterbinden. - Alle Sozialleistungen sind nach der Ablehnung des Asylantrages o. dem Abbruch des Asylantragsverfahrens unverzüglich einzustellen. - Duldungen sollen nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise einem unmenschlichen Justizsystem im Heimatland gewährt werden. Sie sollen nicht mehr die Regel, sondern im Gegensatz zur bisherigen Praxis eine Ausnahme darstellen und der Einzelfallprüfung bedürfen.
7) Verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Bewältigung des Asyl- und Flüchtlingsproblems.
8) Arbeitserlaubnis für Personen mit Asylstatus.
Begründung
Die Aspekte Einwanderung/Asyl sind in Zukunft strikt getrennt zu betrachten.
Der menschlichen Fürsorge in Katastrophenfällen sowie der Aufnahme von Menschen, die systematisch polit. Verfolgung ausgesetzt sind, ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber die Beachtung der Aufnahmefähigkeit unseres Landes.
Angesichts der geringen Anerkennungsquote von Asylanträgen wegen polit. Verfolgung (1-2%) ist es angemessen, vom Regelfall der versuchten Immigration aus wirtschaftl. Gründen auszugehen.
Die Praxis der dt. Ausländerbehörden, auf die zügige Abschiebung von abgelehnten Asylantragsstellern zu verzichten, hat zu einer dramatischen Verschärfung der Problematik geführt. Es hat sich eine massenhafte Anwendung von Ausnahmeregelungen wie die Praxis der Kettenduldung etabliert. Das führte dazu, dass sich in D. immer mehr Personen befinden, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, deren Aufenthaltsstatus sich aber auf Grund ihrer Verweildauer in D. auf Grund oben erwähnter Praxis derart verfestigt hat, dass sie kaum noch abgeschoben werden können. (1) Schließlich kommt die absurde Vorgehensweise hinzu, selbst Asylanträge aus Ländern zu bearbeiten, in denen es keine systematische polit. Verfolgung gibt, wie in Staaten Osteuropas, obwohl diese entweder schon Teil der EU sind o. deren Beitrittsverfahren laufen. (2) Diese Praxis gilt es zu beenden.
Zur Bekämpfung der infolge der Flüchtlingsströme sprunghaft gestiegenen Kriminalität erlischt zukünftig die Aufenthaltsgenehmigung von Asylantragstellern u. Asylanten unabhängig vom Aufenthaltsstatus bei der ersten Verurteilung wegen einer Straftat. Das gilt besonders beim Nachweis terroristischer o. verfassungsfeindlicher Aktivitäten o. Aktivitäten der organisierten Kriminalität (3).
Die Praxis des Verwandtennachzuges (Kettenmigration) o. der Heiratsmigration ist zu beenden. Abgelehnte Asylantragsteller sind unverzüglich in ihre Heimatländer zurückzuführen. Dazu gehört die Abschaffung der unzähligen Ausnahmeregelungen, die dazu führen, dass ausreisepflichtige, abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden. Alle Menschen, die sich ohne jede Rechtsgrundlage in D. aufhalten, besonders unter Mißachtung der Drittstaatenregel (Dublin-Regelungen), sind konsequent in die für sie verantwortlichen EU-Länder o. in das Heimatland abzuschieben.
Deutschland ist bereit, sich finanziell am Vollzug geltenden europ. Asylrechts in den Erstaufnahmestaaten wie Italien zu beteiligen. Gleichzeitig soll dort ein Mindeststandard eingehalten werden, der den Vorgaben des Europ. Gerichtshofs entspricht.
Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten an den Grenzen der EU mit dem Ziel der Verhinderung illegaler Immigration ist anzustreben.
Schlepperkriminalität soll in den Herkunftsländern mit Amtshilfe der EU-Staaten verfolgt werden. Durch die Mitgliedsstaaten sind in Zukunft alle Versuche, Boote mit illegalen Zuwanderern über das Mittelmeer auf das Hoheitsgebiet von EU-Staaten zu bringen, zu vereiteln. Diese Boote sind nach Möglichkeit bereits am Auslaufen zu hindern u. vor dem Erreichen des Hoheitsgebietes der EU-Staaten aufzubringen, deren Passagiere zu bergen und in afrikanische Häfen zurückzubringen.
Die Sprachkenntnisse der Kinder von Asylberechtigten sind bereits vor der Einschulung zu überprüfen, um die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts zu gewährleisten, mit der Möglichkeit der Zurückstellung um ein Jahr.
Bei Unterlassung der Eltern, ihren Kindern ausreichend dt. Sprachkenntnisse zu vermitteln, sind behördliche Konsequenzen zu verhängen in Form von Kürzungen der Sozialleistungen, der Auflage des Besuchs von Sprachkursen bzw. von deutschsprachigen Vorschulen bis hin zur Aberkennung des Asylantenstatus u. der Ausweisung bei Unterlassung, diesen Auflagen nachzukommen.
Personen mit Asylstatus erhalten eine Arbeitserlaubnis.
Link zur Petition
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herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
24.04.2015
Petition endet:
23.07.2015
Region:
Deutschland
Kategorie:
Soziales
Debatte
Ich bin mit den Forderungen der Petition in allen Punkten einverstanden, halte sie aber für überflüssig. Würde das bestehende Asylrecht konsequent angewendet, gäbe es auch quantitativ für unser Land ueberhaupt keine Probleme! Viel wichtiger ist ein vernünftiges Einwanderungsgesetz, das gut ausgebildeten und motivierten Zuwanderern unser Land attraktiv macht und Wirtschaftsfluechtlinge wirksam abweist. Hierfür ist eine Petition m.E. viel sinnvoller. Mit einer Petition zum Asylrecht bedienen wir lediglich die Vorurteile unserer Gegner.