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Krankenversicherung der Rentner - 9/10-Regelung für Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass §5 Abs.11 SGB V (9/10-Regelung für Aufnahme einesRentners in die gesetzliche Krankenversicherung) geändert wird.Die dort festgeschriebenen Kriterien sind unverhältnismäßig. Das Gesetz erfülltkeinesfalls sein Ziel, nämlich die gesetzlichen Krankenkassen zu schützen.

Себеп

Aufgrund meiner Berufszeit von 45 Beschäftigungsjahren diese Entscheidung an fehlenden 2 Monaten und 13Tagen festzumachen, halte ich zwar gesetzeskonform, aber extrem ungerecht und unverhältnismäßig. Manmuss 9/10 der 2.Berufshälfte gesetzlich krankenversichert sein.Ich war in diesen 45 Berufsjahren 2,5 Jahre in einer privaten Krankenversicherung, habe in dieser Zeit nichtmal geringere Beiträge bezahlt als in der gesetzlichen. Beim Abschluß der Privatversicherung hat michniemand auf dieses Gesetz hingewiesen. Erst nach dem Stellen des Rentenantrags erfährt man, dass man ineine bestens getarnte Falle gefallen ist. Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, deshalbmuss diese Regelung geändert werden.Dieses Gesetz, auf dem die Entscheidung beruht, erfüllt keinesfalls den Zweck, dem es dienen soll, nämlichdie gesetzlichen Krankenkassen zu schützen. Ist jemand in jungen Jahren, wenig krank, damit interessant fürjede Versicherung, privat krankenversichert, wirkt dieses Gesetz überhaupt nicht (da 1.Hälfte desBerufslebens).Ich bezahle heute über 500€ Krankenversicherten-Beitrag, mehr als je zuvor in meinem Berufsleben. Dasschmälert den mir zur Verfügung stehenden Betrag derartig unverhältnismäßig. Ich bezahle also "Strafe" für2,5 Jahre Privatversicherung. Das kann und darf nicht so sein, das ist maximal ungerecht (und, s.o.hinterhältig)!

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Петиция басталды: 17.12.2013
Петиция аяқталады: 28.01.2014
Аймақ: Deutschland
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жаңалықтар

  • Pet 2-18-15-8273-001840Krankenversicherung der Rentner
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung der gesetzlichen Regelung bezüglich der
    notwendigen Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
    der...
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    Pet 2-18-15-8273-001840Krankenversicherung der Rentner
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung der gesetzlichen Regelung bezüglich der
    notwendigen Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
    der Rentner gefordert.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 149 Mitzeichnungen sowie
    45 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesen Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in der sog. Krankenversicherung der
    Rentner (KVdR) versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für
    den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
    diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
    Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der

    zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 versichert waren (§ 5 Abs. 1
    Nr. 11 SGB V).
    Die dargestellten gesetzlichen Regelungen haben zur Folge, dass Personen die
    erforderliche Vorversicherungszeit in der Regel nicht erfüllen können, wenn sie in der
    zweiten Hälfte des Erwerbslebens zeitweise privat krankenversichert waren.
    Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass das seit dem 01.04.2002
    geltende Recht zur Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR auf
    einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 -
    1 BvL 16/96 u.a. - beruht. Damit hatte das BVerfG die am 01.01.1989 geltende
    Rechtslage wieder in Kraft gesetzt, nach der Personen Mitglied der KVdR sind, wenn
    sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
    Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes
    Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert waren. Anders als
    nach dem außer Kraft gesetzten Recht werden auch Zeiten einer freiwilligen
    Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und der Familienversicherung
    über ein freiwilliges Mitglied berücksichtigt. Zeiten einer privaten
    Krankenversicherung können indes (auch weiterhin) als Vorversicherungszeit für die
    Mitgliedschaft in der KVdR nicht anerkannt werden. Die 9/10 Regelung an sich wurde
    nicht beanstandet. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
    Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
    vom 26.03.2007 wurde diese vom BVerfG entschiedene Rechtslage im SGB V
    redaktionell nachvollzogen.
    Die Bundesregierung wies gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass es
    mit den Grundsätzen der GKV nicht zu vereinbaren wäre, Zeiten einer privaten
    Krankenversicherung, in denen keine Beiträge zur GKV gezahlt werden, als
    Vorversicherungszeiten für die beitragsgünstige KVdR zu berücksichtigen. Die
    Beiträge zur KVdR decken nur etwa die Hälfte der Ausgaben der gesetzlichen
    Krankenkassen für Rentner. Daher müssen die aktiven Mitglieder der GKV mit ihren
    Beiträgen die KVdR mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine
    ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der GKV waren oder über ein aktives Mitglied
    familienversichert waren, Mitglied der KVdR werden können. Zugrunde gelegt wird
    dabei die zweite Hälfte des Erwerbslebens, d. h. der Zeitraum, der der Versicherung
    in der KVdR unmittelbar vorausgeht. Wer in der ersten Hälfte seines Erwerbslebens
    mit in der Regel geringerem Einkommen versicherungspflichtig in der GKV war, dann
    aber mit höherem Einkommen bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in

    die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann im Rentenalter nicht als
    Versicherungspflichtiger in die beitragsgünstigere GKV zurückkehren.
    Auf die Gründe, warum die Vorversicherungszeit im Einzelfall nicht erfüllt worden ist,
    kann es dabei nach Aussage der Bundesregierung nicht ankommen. Andernfalls
    hätte eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. Dies
    hätte zu einer erheblichen Vergrößerung des Kreises versicherungspflichtiger
    Rentner geführt, so dass die erwerbstätigen Versicherten in nochstärkerem Maß als
    heute schon zur Finanzierung der Leistungsausgaben für die
    versicherungspflichtigen Rentner herangezogen würden. Nur durch eine ausreichend
    lange Mitfinanzierung der Solidarleistung zugunsten der älteren Versicherten wird
    daher letztlich ein Anrecht erworben, selbst im Alter trotz erheblicher
    Leistungsaufwendungen den beitragsgünstigen Versicherungsschutz in der KVdR zu
    erhalten.
    Eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Rentner durch
    Verringerung der notwendigen Vorversicherungszeit kann auf Grund der damit
    verbundenen finanziellen Mehrbelastung der GKV nicht in Aussicht gestellt werden.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

пікірталас

Es muss auf die Gesamtversicherungszeit geschaut werden! Es kann nicht sein, dass nach 50 Berufsjahren und 46,5 Jahren GKV 3,5 Jahre in der PKV die Möglichkeit einer Versicherung in der KVdR unmöglich macht!

Әзірге CONTRA дәлелі жоқ.

Азаматтардың қатысуын күшейтуге көмектесу. Біз тәуелсіз бола отырып, алаңдаушылықтарыңызды естігіміз келеді.

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