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Klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten und Betäubungsmitteln

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

525 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten nach EU-Liste und Betäubungsmitteln

Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschließen, damit EU-weit explizit zugelassene Nutzhanfsorten aus der Liste der Betäubungsmittel herausgenommen werden.

Begründung

Seit der Reintegration von Nutzhanf im Jahr 1996 ist der Anbau von Hanfsorten nach dem Katalog der Bundesanstalt für Landwirtschaft auf landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Zu diesem Zweck müssen Sorte und Menge der Aussaat und Anbaufläche der Bundesanstalt für Landwirtschaft gemeldet werden. Es sind keine besonderen Vorkehrungen gegen möglichen Diebstahl zu treffen. Der gesetzlich vorgeschriebene geringe THC-Gehalt dieser Pflanzen von weniger als 0,2% schließt den möglichen Missbrauch als Rauschmittel aus.

Die ursprüngliche Idee der Reintegration dieser alten Kulturpflanze bestand darin, das industrielle und wissenschaftliche Potenzial dieser Pflanze zu erschließen. In den letzten Jahren sahen wir uns jedoch durch den Vertrieb von reinen Nutzhanfprodukten an den Endkunden großen Problemen ausgesetzt. Nach mehreren Instanzen [Amtsgericht Höxter, Landgericht Paderborn, OLG Hamm] hat das Oberlandesgericht Hamm eine gerichtliche Entscheidung getroffen, die den Vertrieb von diesem Produkt an den Endverbraucher verbietet. Das Gericht ist der Ansicht, dass Pflanzenteile der Gattung Cannabis unabhängig vom THC-Gehalt unter das BtMG fallen und somit nicht verkehrsfähig sind. Der Vertrieb dieser Waren an Endkunden, obwohl legal produziert, gilt als Handel mit Suchtstoffen.

Nach dieser Rechtsprechung des OLG Hamm ist es daher nicht möglich, reine Nutzhanfprodukte wie z.B. Hanfblütentee in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Der angebaute Nutzhanf soll ausschließlich verarbeitet werden in beispielsweise Produkte wie Seile, Isoliermaterialien, Kleidung usw. Seit dieser Gerichtsentscheidung ist der Verkauf reiner Nutzhanfprodukte an den Endverbraucher verboten. Dies bedeutet, dass legal produzierte Agrarrohstoffe wie Nutzhanfblüten und -blätter zu Unrecht als Betäubungsmittel eingestuft werden.

In vielen Ländern der EU ist der Vertrieb ohne Einschränkung möglich. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil für Nutzhanfproduzenten in Deutschland. Es birgt auch die Gefahr, für etwas strafrechtlich verfolgt zu werden, das zwar gesetzlich nicht verboten ist, aber aus einem Widerspruch innerhalb des Gesetzes resultiert.

Eine Überarbeitung bzw. Korrektur des BtMG zwecks einer klaren Entscheidung zwischen industriellen Nutzhanfsorten und Betäubungsmitteln ist daher dringend erforderlich!

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.12.2018
Petition endet: 02.06.2019
Region: Deutschland
Kategorie: Datenschutz

Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

Hanf ist nicht gefährlich sondern das Gegenteil. Die Stigmatisierung von Hanf wurde ganz wissentlich eingerichtet. Es wird Zeit diese Stigmatisierung aufzuheben. Wie zum Beispiel das Konzept der Hanfkampagne,com aus dem Hunsrück. Mit hanfigen Grüßen :)

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