347 Unterschriften
Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.
Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz zur Einführung von echter Transparenz in Nichtöffentlichen Verfahren beschließen, ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Eltern aus Art. 6 II GG, ein Gesetz gegen Willkür unter dem Mantel der Nichtöffentlichkeit und Nichtprüfbarkeit von Sachverständigenexpertisen auf Basis des von uns, betroffenen Vätern und Müttern, ehemaligen Heimkindern und Rechtsanwälten aus unseren persönlichen Erfahrungen erarbeiteten Gesetzesänderungsvorschlags. Wir, die wir in einer Vielzahl von Verfahren um unsere Kinder gekämpft, diese Verloren und Zurückgewonnen haben, die wir das Leid von Kindern in Heimen und Pflegefamilien mitansehen mussten ohne Eingreifen zu können, die wir vor Gericht nicht wahrgenommen wurden als Eltern, sondern bloße Verfahrenssubjekte, deren Beweise ignoriert und verfälscht wurden, die wir versucht haben auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelungen für unsere und für Kinder Dritte das Beste zu erreichen und teils kläglich scheiterten, die wir wissen, dass bis heute zehntausende Kinder und Eltern und schlampig getroffenen Entscheidungen leiden fordern die Anerkennung des PAS – Kindesentfremdung von Bezugspersonen - und ein Verbot von Maßnahmen, die Eltern-Kind-Entfremdung begünstigen, wirtschaftliche Unabhängigkeit von Hilfebedarfsermittlung und Hilfedurchführung, ein Verbot von Maßnahmen, die der Rückführung des Kindes nicht dienen, Zeitliche Begrenzung der ersten Vollzeitpflege in Pflegefamilien, um „Besitzansprüche“ von Pflegeeltern im Interesse des Kindes zu verhindern Einschränkung von unmittelbarem Zwang bei Inobhutnahmen bzw. Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse, denn niemand darf gegen Kinder Gewalt anwenden, auch nicht der Staat, Beweis- und Darlegungsanforderungen an Sachvortrag des Jugendamtes zu stellen, denn dort wird oft ins blaue Hinein gesprochen und auf dieser Basis Kinder entzogen, Mehr Selbstüberprüfung durch die Gerichte bei einstweiligen Anordnungsverfahren nach sechs Monaten und bei Eintritt der Verfahrensfähigkeit, um dem Kindeswohl und geänderten Umständen gerecht zu werden, Klarstellung der Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf Sachverständigengutachten, die oft einziges Beweisthema bleiben, und damit eine Aufforderung an staatlich bezahlte Richter, endlich ihren Job ernst zu nehmen und richtig zu erledigen ein Begründungserfordernis in Beschlüssen, welche die elterliche Sorge oder Teilsorge entziehen, wie man diese Eignungsmängel überwinden kann, um Eltern eine echte Chance auf einen Neuanfang und erfolgreiche Rückführung zu gewähren, eine Beteiligung der Eltern bei der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und Entscheidungsrechte hier der Eltern, analog der Pflichtverteidigung, nur dass hier viel weitreichendere Rechte auch von Dritten betroffen sind, die aber übergangen werden, eine Videodokumentation von Kindsanhörungen und nichtöffentlichen Verfahrensbestandteilen einschließlich der Sachverständigenexploration/Zeugenanhörung, weil zu oft auch von richterlicher und behördlicher Seite Unwahrheiten zur Verfahrensgrundlage gemacht und vorsätzliche Verstöße gegen geltendes Recht unbeweisbar hingenommen werden – das Nichtöffentliche Verfahren soll Kinder und Familien schützen, nicht Rechtsbeugung und Lügen verheimlichen, Vereinheitlichung von Schadensersatzansprüchen bei ungerechtfertigten Inobhutnahmen oder Sorgerechtsentziehungen, Transparenz bei der Einsetzung von Gutachtern und Verfahrensbeiständen (Rotationsprinzip), um Absprachen zu verhindern und wirtschaftliche Abhängigkeiten auch auf Basis der wissenschaftlichen Studie von Prof. Dr. Gresser und Jordan, denn diese Abhängigkeiten sind Realität, mehr Rechte für Großeltern und Bezugspersonen. All diese Änderungen schützen das Recht des Kindes auf eine gesunde Entwicklung in der Familie oder, soweit unvermeidbar, auf Rückkehr in die Familie.
Wir distanzieren uns selbstverständlich von problematischen Entwicklungen in Familien. Diese erkennen wir an. Auch, dass Inobhutnahmen grundsätzlich stattfinden, erkennen wir an. Wir verweigern uns aber den statistischen Zahlen, die von stark ansteigenden jährlichen Inobhutnahmen ausgehen. Kinder gehören in ihre Familien, so wie es die Gründungsväter unserer Republik geschrieben haben.
Nürnberg, 26.08.2017 Für viele betroffene Eltern, auch Pflegeeltern, Großeltern, Bezugspersonen und Anwälte, Mediziner und sonstiges Fachpersonal Michael Langhans ehem. Rechtsanwalt, Activist und YouTube Journalist
Begründung
Vollständiger Petitionstext PDF: http://www.activinews.com/wp-content/uploads/2017/08/petition250817.pdf Vollständiger Petitionstext Webseite: http://petition.activinews.com (Auszug, da zu lang) §1666 Kindswohl auch durch Heim und Amt: §1666 BGB BGB möge geändert werden wie folgt. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die tatsächlich Sorgenden und Verantwortlichen nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Begründung: Es ist nicht ersichtlich, warum Versagen von Jugendamt, Amtsvormund oder Jugendhilfemaßnahme anders behandelt werden soll als Fehler der Eltern (mein sogenannter SandraParagraph). Das Gericht hat hier wie dort die notwendigen Maßnahmen zu treffen und nicht die Verantwortung qua Entscheidung auf einen Dritten übertragen.
§1666a BGB Der Deutsche Bundestag möge einen §1666a III BGB einfügen wie folgt: Maßnahmen, die eine Eltern-Kind-Entfremdung nach sich ziehen (PAS), sind unzulässig Begründung: Entfremdungen schaden dem Kind in jedem Fall, während Maßnahmenerfolge unsicher sind. Solche entfremdenden Maßnahmen verstoßen gegen Kinder- und Elternrechte und sind daher ähnlich der Gewalt in der Erziehung zu untersagen. Selbst wenn man zwanglos diese Maßnahmen unter §1631 BGB subsumieren könnte, ist eine Klarstellung vonnöten und eine Anerkennung des PAS geboten.
§ 1685 Dieser §1685 BGB möge geändert werden wie folgt: Absatz I S. 1 HS 2 soll ersatzlos gestrichen werden, Absatz I soll lauten: „(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind.“ Ein Absatz I Satz 2 soll eingefügt werden wie folgt: „Die Eltern und sonstige rechtlich Verantwortliche haben den Umgang sicherzustellen.“ Ein Satz 3 soll in Absatz 2 eingefügt werden: „Absatz I Satz2 gilt entsprechend“. Begründung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber bisher erwähnt, dass Umgang dem Kindswohl entsprechen muss. Dies ist eine verfassungswidrige Pauschalverdächtigung und daher zu streichen. Das Kindswohl ist sowie bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Satz 2 soll die Verantwortlichkeit sowohl von Amtsvormündern als auch von Eltern verdeutlichen. Die bisherigen Regelungen führen dazu, dass meist nur der Elternteil von seinem Umgang Zeiten für seine Eltern abziehen muss. Dies wird dem Kindswohl nicht gerecht. Die kulturellen Hintergründe muss jeder Elternteil seinem Kind vermitteln und daher zu Kontakt mit den Eltern sorgen. Dasselbe muss für Bezugspersonen gelten. Auch hier haben alle rechtlich Verantwortlichen sich zu engagieren.
§1696 BGB §1696 BGB soll ergänzt werden um einen Absatz II Satz 2: „Es gelten insbesondere die §§9, 54 FamFG.“ Begründung: Dort sind die zwingenden Regeln, wann neu zu prüfen ist, aufgeführt. Der bisherige §1696 BGB regelt nur das ob, nicht das wann. Dieser Fehler wird nunmehr durch die Änderungen in §§9 und 54 FamFG, die nicht abschließend sind, geheilt.
§1697a BGB In §1697a S.1 BGB sollen die Worte „am besten“ gestrichen werden Begründung: Oftmals gibt es verschiedene Maßnahmen, das Kindswohl sicherzustellen. Das Gericht den berechtigten Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. Das geht aber nur, wenn vertretbare Maßnahmen getroffen werden, die ggf. auch nicht die „objektiv“ beste ist. Es gibt in der Erziehung auch nicht „die beste“ Entscheidung, das allein sind ja Wertungen aus Sicht von Erwachsenen. Es reicht, wenn gute Entscheidungen im Interesse auch der Eltern umgesetzt werden.
§1777 I BGB ist ersatzlos zu streichen. Begründung: Das Benennungsrecht eines Vormundes ergibt sich aus Art. 6 II GG und endet nicht mit der eigenen Erziehungsunfähigkeit. Die Eltern sollten selbst bei eigener Erziehungsunfähigkeit die Möglichkeit haben einen Vertrauensvormund einzusetzen, der ja dann auf Geeignetheit geprüft wird. §1777 BGB dient ausschließlich Familienvormünder auszuschalten.
§170 GVG Öffentlichkeit auf Antrag Der Deutsche Bundestag möge §170 I GVG ergänzen und Absatz 1 Satz 2 ändern wie folgt: Satz 2 soll umformuliert werden wie folgt: „Das Gericht muss die Öffentlichkeit zulassen, soweit die Eltern dies beantragen und übergeordnete Belange des Kindswohles nicht entgegenstehen.“ Begründung: Die Nichtöffentlichkeit sollte ursprünglich die Interessen des Kindes schützen. Inzwischen erfolgen unter dem Deckmantel der Nichtöffentlichkeit Verfahrensmanipulationen durch Richter und andere Beteiligte. Die Unrichtigkeit richterlichen Vorgehens ist nur durch anwesende Öffentlichkeit zu beweisen, die Beweiskraft durch Vermerke ist aufgehoben, da diese von den Tätern selbst erstellt werden und im Streitfall, ich zitiere das OLG Düsseldorf gegen eine Richterin aus MönchengladbachRheydt, „nicht ersichtlich sei, warum den Aussagen der Richterin nicht gefolgt werden solle.“ Richter sind aber genauso gute oder schlechte Menschen wie Anwälte oder Eltern (...)
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Petition gestartet:
26.08.2017
Petition endet:
06.10.2017
Region:
Deutschland
Kategorie:
Familie
Neuigkeiten
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Petition wurde nicht eingereicht
am 07.10.2018Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team
Debatte
Esdarf NICHT sei, daß sich Verwaltung und Justiz kollektiv von der Pflicht zur Einhaltung allgemeinen Menschenrechterklärung verabschieden !!! Die Rechte der Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrech(s)normen sind festgelegt und die Verpflichtung der Richter zur Umsetzung ist klar dargelegt im UN Dukument : http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/ecn4res00-62.pdf
Verfahrensbeistände sollen objektiv sein und für das Kind entscheiden. Für die Interessen des Kindes kann auch gegen die Interessen der Eltern heissen. Eltern können hier keine objektive Entscheidungen treffen. Eine aussenstehende Person, im Interesses des Kindes, ist also dringend erforderlich.