39 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Die Petentin fordert, § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahingehend zu ändern, dass Sorgerechtsrechtsbeschlüsse, die im Hauptsacheverfahren ergehen, erst mit Rechtskraft wirksam werden.
Begründung
Sorgerechtsbeschlüsse werden mit ihrer Bekanntgabe, also meist mit der Zustellung wirksam und damit vollstreckbar. Dies ist auf jeden Fall für solche sinnvoll, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ergangen sind. Für Sorgerechtsbeschlüsse, die im normalen Hauptsacheverfahren ergangen sind, ist dies jedoch problematisch: Denn mit Bekanntgabe zum Beispiel des Entzugs des alleinigen Sorgerechts für den einen wird dem anderen, nun alleinsorgeberechtigten Elternteil ungehindert ermöglicht, unter Umgehung des anderen sowie unter Verletzung des natürlichen Elternrechts des Entmündigten trotz laufender Rechtsmittelfrist oder anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich des Sorgerechtsentzugs seinen Willen und seine Interessen durchzusetzen, so dass der alleinige Sorgerechtsinhaber in dieser Zeit Rechtsgeschäfte oder andere Handlungen wie Aufenthaltswechsel der Kinder durchführen kann, die nur schwer rückgängig zu machen sind und deswegen meist nicht immer dem Kindeswohl dienen und nur aus dem eigentlichen Paarkonflikt resultieren. Die Wirksamkeit von Sorgerechtsbeschlüssen, die im Hauptsacheverfahren ergangen sind, sind deshalb an die formelle Rechtskraft zu knüpfen, um so unzulässige Rechtsmissbräuche der alleinigen Sorge einzuschränken.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
12.07.2014
Petition endet:
23.08.2014
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Pet 4-18-07-315-009006
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Die Petentin fordert, § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dahingehend zu ändern, dass Sorgerechtsbeschlüsse, die im Hauptsacheverfahren
ergehen, erst mit Rechtskraft wirksam werden.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass die Regelung des
Wirksamwerdens mit Bekanntgabe im einstweiligen Verfahren sinnvoll sei, aber im
Hauptsacheverfahren... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.