Einkommensteuer - Volle Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bei Selbständigen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

255 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

255 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbständigen steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Begründung

In aller Regel können Selbständige, insbesondere dann, wenn sie alleinerziehend sind, keine Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet wird. Der Verzicht auf Elternzeit und damit auch der Verzicht auf Elterngeld entlastet den Staat um das Elterngeld. Darüber hinaus zahlt der/die Selbständige auf das weiterhin erzielte Einkommen fortgesetzt Steuern und entlastet damit den Staat in einem weiteren Punkt. Die Beschäftigung einer Betreuungsperson für das Kind oder die Kinder in Vollzeit oder Teilzeit schafft einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Dies führt in einem dritten Punkt zur Entlastung des Staates. Die Fortführung der beruflichen Tätigkeit trägt nicht zuletzt ggf. dazu bei, dass die ggf. existierenden Arbeitsplätze der Mitarbeiter eines/r Selbständigen/Freiberuflers/in erhalten bleiben. Auch dieser vierte Aspekt dient dem Staat. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist nicht nachvollziehbar, warum Kinderbetreuungskosten nicht in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden können. In aller Regel liegen selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung der Betreuungsperson die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Beträge nicht höher als das anderenfalls in Anspruch zu nehmende Elterngeld. Die Auswirkung auf die Einkommensteuer liegt daher maximal bei der Hälfte des Elterngeldes; der Staat hätte bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit und vollständiger Berücksichtigung der Betreuungskosten als Aufwand eine noch immer rd. 50% geringere Belastung als bei Zahlung des Elterngeldes. Die weiteren o.g. Aspekte führen zu zusätzlichen Vorteilen für den Staat. Die gegenwärtige Regelung begünstigt darüber hinaus Umgehungshandlungen. So wirkt es sich in aller Regel für den/die Selbständige(n) steuerlich bedeutend günstiger aus, wenn beispielsweise ein Kindermädchen, dass für 2000 Euro brutto Vollzeit die Kinderbetreuung übernehmen soll, nur als geringfügig Beschäftigte mit 400 Euro Einkommen privat für die Kinderbetreuung eingestellt wird, daneben aber ein weiterer Vertrag z.B. über Büroarbeiten mit einem Bruttogehalt von 1600 Euro mit dem Unternehmen des/der Selbständigen geschlossen wird. Mit den Kinderbetreuungskosten wird der Maximalbetrag für die Kinderbetreung ausgeschöpft, das - deutlich höhere - darüber hinaus gehende Gehalt wirkt sich über das Unternehmen des/der Selbständigen in voller Höhe gewinnmindernd als Aufwand aus. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde daher zusätzliche Arbeitsplätze in der Kinderbetreuung schaffen, den Fortbestand von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern, zu steuerlichen Mehreinnahmen führen und Umgehungshandlungen vermeiden helfen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.02.2010
Sammlung endet: 07.04.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Kerstin Kondert

    Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbstständigen
    steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, Selbstständige könnten in aller Regel keine
    Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet werde. Dies gelte
    insbesondere dann, wenn es sich um alleinerziehende Selbstständige handele. Der
    Verzicht auf Elternzeit und damit auch auf Elterngeld entlaste den Staat. Wenn
    zudem eine Betreuungsperson für das Kind beschäftigt werden müsse, schaffe dies
    einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Außerdem trage die Fortführung der beruflichen
    Tätigkeit des Selbstständigen dazu bei, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter im
    Betrieb des betroffenen Selbstständigen erhalten bleiben könnten.

    Angesichts dieser Tatbestände sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde
    Kinderbetreuungskosten
    nicht
    in
    voller Höhe
    als
    einkommensmindernd
    berücksichtigt werden könnten. Für den Staat entstehe bei Fortsetzung der
    selbstständigen
    Tätigkeit
    und
    einer
    vollständigen
    Berücksichtigung
    der
    Betreuungskosten als Aufwand eine um rund die Hälfte geringere Belastung als bei
    Zahlung des Elterngeldes.

    Zu den Einzelheiten des vorgetragenen Anliegens wird auf die von der Petentin
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Internetseite des Deutschen
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    Bundestages
    zehn
    sowie
    255 Mitzeichnungen
    gingen
    Es
    eingestellt.
    Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass Aufwendungen
    für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Steuerpflichtigen
    gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wie
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben in Höhe von 2/3
    der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr vom
    Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können (§ 9c EStG).

    Bei Aufwendungen für die Betreuung eigener Kinder ist zu berücksichtigen, dass es
    sich dabei um gemischte Aufwendungen handelt, die ohne eine besondere Regelung
    unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen würden. Betreuungsbedarf für Kinder
    besteht bei allen Eltern, unabhängig davon, ob sie berufstätig sind oder nicht. Dies
    wird durch den einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
    Ausbildungsbedarf
    in Höhe von 2.160 Euro (im Jahr 2009) bzw. 2.640 Euro (ab
    2010) berücksichtigt, den alle Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
    (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG) vom Einkommen abziehen können.

    Um die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern, können seit
    2006 zusätzliche Kosten, die für die Betreuung eines eigenen Kindes entstehen, in
    dem vorgenannten Umfang wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als
    Sonderausgaben
    abgezogen werden. Darüber
    hinaus
    kann
    auch
    eine
    Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe
    Beschäftigungsverhältnisse
    haushaltsnaher
    Inanspruchnahme
    die
    für
    und
    Dienstleistungen in Betracht kommen.

    Der Petitionsausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, dass für den Fall, dass
    Aufwendungen in vollem Umfang zum Abzug zugelassen würden, der Freibetrag
    nach § 32 Abs. 6 EStG gegebenenfalls angerechnet werden müsste. Andernfalls
    würden Aufwendungen sonst doppelt berücksichtigt. Er erinnert ferner daran, dass
    im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vorgesehen ist, dass Elterngeld
    weiter zu entwickeln. Es soll
    In
    flexibler gestaltet und entbürokratisiert werden.
    diesem Zusammenhang soll auch die Lebenssituation von Selbstständigen stärker
    berücksichtigt werden.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

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