Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbständigen steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Begründung
In aller Regel können Selbständige, insbesondere dann, wenn sie alleinerziehend sind, keine Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet wird. Der Verzicht auf Elternzeit und damit auch der Verzicht auf Elterngeld entlastet den Staat um das Elterngeld. Darüber hinaus zahlt der/die Selbständige auf das weiterhin erzielte Einkommen fortgesetzt Steuern und entlastet damit den Staat in einem weiteren Punkt. Die Beschäftigung einer Betreuungsperson für das Kind oder die Kinder in Vollzeit oder Teilzeit schafft einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Dies führt in einem dritten Punkt zur Entlastung des Staates. Die Fortführung der beruflichen Tätigkeit trägt nicht zuletzt ggf. dazu bei, dass die ggf. existierenden Arbeitsplätze der Mitarbeiter eines/r Selbständigen/Freiberuflers/in erhalten bleiben. Auch dieser vierte Aspekt dient dem Staat. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist nicht nachvollziehbar, warum Kinderbetreuungskosten nicht in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden können. In aller Regel liegen selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung der Betreuungsperson die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Beträge nicht höher als das anderenfalls in Anspruch zu nehmende Elterngeld. Die Auswirkung auf die Einkommensteuer liegt daher maximal bei der Hälfte des Elterngeldes; der Staat hätte bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit und vollständiger Berücksichtigung der Betreuungskosten als Aufwand eine noch immer rd. 50% geringere Belastung als bei Zahlung des Elterngeldes. Die weiteren o.g. Aspekte führen zu zusätzlichen Vorteilen für den Staat. Die gegenwärtige Regelung begünstigt darüber hinaus Umgehungshandlungen. So wirkt es sich in aller Regel für den/die Selbständige(n) steuerlich bedeutend günstiger aus, wenn beispielsweise ein Kindermädchen, dass für 2000 Euro brutto Vollzeit die Kinderbetreuung übernehmen soll, nur als geringfügig Beschäftigte mit 400 Euro Einkommen privat für die Kinderbetreuung eingestellt wird, daneben aber ein weiterer Vertrag z.B. über Büroarbeiten mit einem Bruttogehalt von 1600 Euro mit dem Unternehmen des/der Selbständigen geschlossen wird. Mit den Kinderbetreuungskosten wird der Maximalbetrag für die Kinderbetreung ausgeschöpft, das - deutlich höhere - darüber hinaus gehende Gehalt wirkt sich über das Unternehmen des/der Selbständigen in voller Höhe gewinnmindernd als Aufwand aus. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde daher zusätzliche Arbeitsplätze in der Kinderbetreuung schaffen, den Fortbestand von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern, zu steuerlichen Mehreinnahmen führen und Umgehungshandlungen vermeiden helfen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbstständigen
steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, Selbstständige könnten in aller Regel keine
Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet werde. Dies gelte
insbesondere dann, wenn es sich um alleinerziehende Selbstständige handele. Der
Verzicht auf Elternzeit und damit auch auf Elterngeld entlaste den Staat. Wenn
zudem eine Betreuungsperson für das Kind beschäftigt werden müsse, schaffe dies
einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Außerdem trage die Fortführung der beruflichen
Tätigkeit des Selbstständigen dazu bei, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter im
Betrieb des betroffenen Selbstständigen erhalten bleiben könnten.
Angesichts dieser Tatbestände sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde
Kinderbetreuungskosten
nicht
in
voller Höhe
als
einkommensmindernd
berücksichtigt werden könnten. Für den Staat entstehe bei Fortsetzung der
selbstständigen
Tätigkeit
und
einer
vollständigen
Berücksichtigung
der
Betreuungskosten als Aufwand eine um rund die Hälfte geringere Belastung als bei
Zahlung des Elterngeldes.
Zu den Einzelheiten des vorgetragenen Anliegens wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Internetseite des Deutschen
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
Bundestages
zehn
sowie
255 Mitzeichnungen
gingen
Es
eingestellt.
Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wie
Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben in Höhe von 2/3
der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können (§ 9c EStG).
Bei Aufwendungen für die Betreuung eigener Kinder ist zu berücksichtigen, dass es
sich dabei um gemischte Aufwendungen handelt, die ohne eine besondere Regelung
unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen würden. Betreuungsbedarf für Kinder
besteht bei allen Eltern, unabhängig davon, ob sie berufstätig sind oder nicht. Dies
wird durch den einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf
in Höhe von 2.160 Euro (im Jahr 2009) bzw. 2.640 Euro (ab
2010) berücksichtigt, den alle Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
(§ 31, § 32 Abs. 6 EStG) vom Einkommen abziehen können.
Um die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern, können seit
2006 zusätzliche Kosten, die für die Betreuung eines eigenen Kindes entstehen, in
dem vorgenannten Umfang wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als
Sonderausgaben
abgezogen werden. Darüber
hinaus
kann
auch
eine
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse
haushaltsnaher
Inanspruchnahme
die
für
und
Dienstleistungen in Betracht kommen.
Der Petitionsausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, dass für den Fall, dass
Aufwendungen in vollem Umfang zum Abzug zugelassen würden, der Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG gegebenenfalls angerechnet werden müsste. Andernfalls
würden Aufwendungen sonst doppelt berücksichtigt. Er erinnert ferner daran, dass
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vorgesehen ist, dass Elterngeld
weiter zu entwickeln. Es soll
In
flexibler gestaltet und entbürokratisiert werden.
diesem Zusammenhang soll auch die Lebenssituation von Selbstständigen stärker
berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.