Der Bundestag möge beschließen, das 500 Euro Scheine vom Markt genommen werden und nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden.
Begründung
500 Euro Scheine werden in Deutschland von keinen Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert. Weder Tankstellen noch Ladengeschäfte akzeptieren 500 Euro Scheine als Zahlungsmittel. Die Bareinzahlung von 500 Euro Scheinen ist auch auf einer Deutschen Post Postfiliale nicht möglich. Der 500 Euro Schein ist somit als Zahlungsmittel wertlos. Von den Politikern wurde die Notwendigkeit des Euros auch wegen der hohen Fälschungssicherheit begründet. Dies stellt sich nun als nicht richtig heraus. Die betroffenen Politiker sind somit nicht glaubwürdig.
Bankenwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent führt in seiner Eingabe aus, dass die Akzeptanz von 500-Euro-Scheinen
in der Öffentlichkeit sehr gering sei und fordert daher, diese Stückelung aus dem
Zahlungsverkehr zu nehmen.
Weder in Tankstellen noch in Ladengeschäften würden 500-Euro-Scheine als
Zahlungsmittel akzeptiert. Darüber hinaus sei die Bareinzahlung von 500-Euro-
Scheinen auch in Filialen der Deutschen Post nicht möglich und der 500-Euro-Schein
somit als Zahlungsmittel wertlos. Der Petent führt ferner aus, dass seinerzeit die
Notwendigkeit des Euros auch wegen der hohen Fälschungssicherheit begründet
wurde. Dies stelle sich nun für den 500-Euro-Schein als nicht richtig heraus.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten einge-
reichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde als öffentliche Petition angenommen. Zum Zeitpunkt des Ab-
schlusstermins der Mitzeichnung wurde die Petition von 203 Mitzeichnern unterstützt.
Es gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen (BMF) eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass gemäß Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 3
EG-Vertrag, Art. 16 i.V.m. Art. 43.1 ESZB-Statut sowie Art. 10 der Verordnung (EG)
Nr. 974/98 über die Einführung des Euro in allen EU-Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist, die Euro-Banknoten gleichermaßen gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Diese im Gemeinschaftsrecht verankerte Festlegung fällt nicht in den Regelungsbe-
reich des Deutschen Bundestages und kann daher von diesem auch nicht aufgeho-
ben werden.
Der Petitionsausschuss macht weiter darauf aufmerksam, dass dieses gleicher-
maßen für die Kompetenz zur Festlegung der Stückelung der Euro-Banknoten gilt.
Diese ist in Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag und Art. 16 ESZB-Statut geregelt und liegt
danach beim Europäischen Zentralbankrat. Die Stückelungen und Merkmale der
Euro-Banknoten hat der EZB-Rat dementsprechend in Art. 1 des Beschlusses
EZB/2003/4 vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie
den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten geregelt. Der Deutsche Bundestag
kann vor diesem Hintergrund die Stückelung zu 500 Euro nicht abschaffen.
Soweit der Petent feststellt, der Einzelhandel akzeptiere Banknoten zu 500 Euro
nicht als Zahlungsmittel, macht der Petitionsausschuss auf Folgendes aufmerksam:
Die währungsrechtliche Annahmepflicht von Euro-Bargeld wird von der zivilrechtli-
chen Vertragshoheit überlagert. Danach ist es den an einem Rechtsgeschäft Betei-
ligten möglich, Bedingungen, zu denen sie einen Vertrag abschließen möchten,
grundsätzlich frei zu bestimmen. Der Petent kann also auch seinerseits selbst die
Annahme eines 500-Euro-Scheins verweigern.
Im Übrigen ist das Phänomen, dass Unternehmen die Annahme von Banknoten be-
stimmter Stückelung verweigern nicht erst seit der Einführung des Euro bekannt,
sondern konnte bereits zu DM-Zeiten beobachtet werden.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Einzahlung oder der
Umtausch von 500-Euro-Banknoten bei den meisten Banken und Sparkassen in der
Praxis problemlos möglich sein wird. Nach dem Dargelegten und der gegebenen Rechtslage kann der Petitionsausschuss
mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu wer-
den. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfah-
ren abzuschließen.
Warum Abschaffen? Man bekommt ihn doch sowieso nicht ungefragt, z.B. am Geldautomat. Die Geschäfte, die ihn nicht annehmen, haben es eh auf einem Schild stehen. Stören tut er somit nicht.