469 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Die Petition richtet sich gegen das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, da dadurch das individuelle Recht auf Asyl eingeschränkt wird.
Begründung
Der Entwurf stellt einen Angriff auf das individuelle Recht auf Asyl dar: Er bricht Verfassungs- und Europarecht und missachtet die Menschenrechte. Er folgt deutlich der Zielsetzung, möglichst viele Asylanträge schon aus formellen Gründen und pauschalen Bewertungen nicht inhaltlich prüfen zu müssen und die Zahl der nach Deutschland fliehenden Personen insb. durch eine drastische Beschränkung des Familiennachzugs zu verringern.Die Einführung von Schnellverfahren mit einer Dauer von nur 1 Woche begründet die Gefahr einer unzureichenden Tatsachenwürdigung durch das BAMF. Gleichzeitig verhindert die Residenzpflicht (§ 30 a Abs. 3 AsylG-E) einen effektiven Zugang zu Rechtsberatung und Sprachmittlung, die in Art. 8, 12 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (VRL) garantiert werden. Schnellverfahren sollen gemäß § 30a AsylG-E pauschal u.a. bei sicheren Herkunftsstaaten, Folgeanträgen und auch dann zulässig sein, wenn die Behörde die mutwillige Beseitigung von Reisedokumenten bloß vermutet. Vielfach sind Reisedokumente von Verfolgerstaaten schon gar nicht erreichbar bzw. werden von Schleuser*innen einbehalten. Nr. 21 der Erwägungsgründe der VRL besagt zudem: Solange der Antrag gerechtfertigt werden kann, sind beschleunigte Verfahren nicht allein wegen fehlender Dokumente zulässig.Überdies soll ein Antrag im Falle des "Nichtbetreibens des Asylverfahrens" als zurückgenommen gelten, § 33 Abs. 1 AsylG-E. Ein nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VRL zu kodifizierender Grund dafür lässt sich der Regelung aber nicht entnehmen. Vermutet wird ein Nichtbetreiben jedoch schon bei einem Verstoß gegen die Residenzpflicht (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 AsylG-E), wobei die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 S. 2 und 2b VRL unbeachtet bleiben.Geplant ist außerdem, den Familiennachzug von Personen mit subsidiären Schutzstatus für zwei Jahre auszusetzen (§ 104 Abs. 6 AufenthG-E). Durch die ohnehin überlangen Bearbeitungszeiten bei den Botschaften wird dies in vielen Fällen zu einer langjährigen Trennung der Familien führen, was der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 6 GG deutlich entgegensteht. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG-E wird das Nichtvorliegen von einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen vermutet. Wird der qualifizierte ärztliche Gegenbeweis nicht „unverzüglich“ erbracht, darf die zuständige Behörde diesen grundsätzlich nicht berücksichtigen (§ 60a Abs. 2d AufenthG-E). Diese Bestimmungen stehen in krassem Widerspruch zu Menschenrechten und der vom Bundesverfassungsgericht betonten staatlichen Schutzpflicht für die hohen Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Abschiebungen sollen selbst bei lebensbedrohlichen Erkrankungen möglich sein, sofern diese sich dadurch nicht „wesentlich“ verschlechtern. Es wird kein qualitativer Maßstab für eine ausreichende medizinische Versorgung im Zielstaat normiert. Vielmehr soll schon die Versorgung in Teilen des Landes genügen, welche für die Betroffenen oftmals gar nicht erreichbar sein dürften.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
09.12.2015
Petition endet:
25.01.2016
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
-
Pet 1-18-06-26-027649
Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit seiner Eingabe wendet sich der Petent gegen das Gesetz zur Einführung
beschleunigter Asylverfahren, da hierdurch das individuelle Recht auf Asyl
eingeschränkt wird.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass das Gesetz einen Angriff
auf das individuelle Recht auf Asyl darstelle, da es Verfassungs- und Europarecht
breche und Menschenrechte missachte. Insbesondere kritisiert der Petent, dass die
geplanten beschleunigten... weiter
Debatte
Zumindest nach der 2. begangenen Straftat (Drogenverkauf, sexuelle Nötigung, Raub, Diebstahl) auch ohne Freiheitsstrafe sollten Flüchtlinge konsequent und unverzüglich ausgewiesen werden, ebenso, wenn sie ihr Herkunftsland verschleiern oder gegenüber bundesbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität machen. Sie sollen vorher darüber verständlich und eindringlich belehrt werden, welche Folgen kriminelles Verhalten haben wird. Allen anderen Flüchtlingen sollte man für die Zeit des Aufenthalts, der Duldung etc. eine sofortige Arbeitserlaubnis erteilen - damit sch jeder sinnvoll entwickeln kann.
99,999 aller 2015 Eingereisten sind über sichere Drittstaaten eingereist und sind somit keine Flüchtlinge, sondern Illegale. Die ohne gültige Papiere Eingewanderten sowieso. Daher sind rigorose Gesetze notwendig, die diesen Illegalen keine Rechte lassen, damit diese - auch im Winter oder Sommer - wieder ausgewiesen werden!