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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Der deutsche Bundestag möge beschließen, daß das Strafmaß zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Deutschland im Strafgesetzbuch §176StGB, §176aStGB, §176bStGB, und §182StGB festgelegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben und gleichzeitig die Dauer von aktuell 15 Jahre auf 30 Jahre anzuheben.
Zu diesem Zweck sind folgende Gesetze gemäß Vorgabe zu ändern:
Änderungen:
§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern Abs.1) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.2) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.3) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.4) Das Strafmaß ist auf zehn Jahre bis lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.5) Das Strafmaß ist auf zehn Jahre bis lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.6) Der Versuch ist strafbar !
§ 176a StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Abs.1) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.2) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.3) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.4) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben! Abs.5) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuheben!
§ 176b StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Abs.5) Das Strafmaß ist auf lebenslange Freiheitsstrafe festzusetzen! Eine Minderung der Freiheitsstrafe "unter zehn Jahren" ist zu streichen !
§ 182 StGB - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Abs.3.2) Das Strafmaß ist auf fünf Jahre bis zehn Jahre anzuheben! Ein Strafminderung in Form einer Geldstrafe ist zu streichen! Abs.6) Der Absatz ist zu streichen !
§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe Abs.2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist dreißig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 54 StGB - Bildung der Gesamtstrafe Abs.2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen dreißig Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe Abs.1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. dreißig Jahre der Strafe verbüßt sind,...
Begründung
Sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist keine Krankheit und auch nicht heilbar !
Die Opfer sexuellen Missbrauchs leiden oft ein Leben lang !
Das derzeit aktuelle Strafmaß von 6 Monaten auf Bewährung ist deutlich zu gering und sollte auch aufgrund aktueller Gegebenheiten auf ein zeitgemäßes Strafmaß angehoben werden !
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
05.01.2015
Petition endet:
04.07.2015
Region:
Deutschland
Kategorie:
Sicherheit
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.