Durchsetzung des Willkürverbotes – Änderung §339 StGB - Rechtsbeugung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher BundestagPetitionsausschuss

896 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

896 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher BundestagPetitionsausschuss

Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung des rechtsfreien Raumes bei Gesetzesverstößen in den Verwaltungen und öffentlichen Organen durch eine Änderung des §339 StGB - Rechtsbeugung beschließen.

Alle Bürger haben ein Anrecht auf ein Leben in einer gerechten Gesellschaft, in der niemand bevorzugt oder benachteiligt wird.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 3 GG Abs.1). Dieser Grundsatz gilt für die Verpflichtung zur Einhaltung aller Gesetze und für alle Bürger, unabhängig davon, ob sie privat handeln, als Politiker, in einer Führungsposition oder als Mitarbeiter im Staatsdienst, im Rechtssystem oder der Wirtschaft tätig sind oder sich freiwillig engagieren. Eine einschränkende Auslegung bei der Strafbarkeit darf nicht geduldet werden. Wer gegen Gesetze verstößt, muss sich immer dafür verantworten, egal auf welcher Seite des Gesetzes sie/er steht!

Jede Ungleichbehandlung in Gesetzen, in der Rechtsprechung oder auch in der Ahndung von Verletzungen bestehender Gesetze, anderen Rechts-, Lebens- oder Gesellschaftsnormen stellt einen, die allgemein anerkannten Menschenrechte verletzenden Verstoß dar (Diskriminierung), der beseitigt werden muss! Diskriminierungen können sich positiv (Vorteil) oder negativ (Nachteil) auswirken. Beide Richtungen der Ungleichbehandlung müssen im Interesse der allgemeinen Gerechtigkeit wirksam unterbunden werden!

Jede Form von straffreier staatlicher oder anderer Willkür und Gewalt sind eher Anzeichen einer Diktatur und dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zugelassen werden!

Bisher nicht verfolgte und geahndete und damit straffreie Verstöße gegen Gesetze, abgelegte Eide oder andere Normen findet man in fast allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Einige Beispiele habe ich im Blog dargestellt.

Ein geändertes Gesetz (§339 StGB - Rechtsbeugung) sollte deshalb folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

  1. Gesetze sind eine, für alle Seiten zwingend bindende, Vorschrift!
  2. Im Interesse der Gerechtigkeit und der von einer Schädigung Bedrohten oder Betroffenen darf bei allen Entscheidungen nur gegen offensichtlich fehlerhafte oder ungerechte Gesetze verstoßen werden, um eine Schädigung abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten.
  3. Jeder unberechtigte Gesetzesverstoß sollte auf allen Seiten unter Strafe gestellt werden.
  4. Verstöße gegen die Menschenrechte (MRK) oder das Grundgesetz (z.B. bei der Auslegung von Gesetzen) oder unberechtigte Verstöße durch einen Richter oder anderen Vereidigten (Amtsträger) sollten strafschärfend berücksichtigt werden!
  5. Es dürfen keine Einschränkungen bei der Strafbarkeit erfolgen (z.B. des Personenkreises, des Sach- oder Rechtsgebietes).
  6. Der Versuch sollte strafbar sein (auch Aussagen müssen den Gesetzen entsprechen).
  7. §333 StGB Abs.3 – Vorteilsgewährung durch eine Behörde darf nicht angewendet werden.
  8. Die Eingangsstrafe sollte als Geldstrafe festgelegt werden und die Höchststrafe sollte nicht mehr bewährungsfähig sein (über 2 Jahre).

Den Wortlaut des zu beschließenden geänderten Gesetzes überlasse ich dem Gesetzgeber.

Willkürliche, auch gegen die berechtigten Interessen der Betroffenen gerichtete, die Existenz gefährdende, die Lebensqualität unberechtigt beeinträchtigende, die Würde des Menschen verletzende oder anderweitig schädigende Entscheidungen werden bei einer fehlenden Strafbarkeit provoziert. Skrupellose, ihre verliehene Macht missbrauchende Richter, Beamte und Mitarbeiter mit staatlichen oder wirtschaftlichen Aufgaben, die wissen, dass sie straffrei bleiben, verstoßen auch gegen Gesetze oder andere gesellschaftlich anerkannte Normen um ihre, die Interessen ihres Arbeitgebers, der Politik oder Dritter durchzusetzen!

Alle Bürger, die Politik und der Staat (seine Verwaltung) haben ein Recht und die Pflicht auf die Einhaltung aller Gesetze! Verstöße müssen auf allen Seiten, ohne Ausnahmen zuzulassen, verfolgt und geahndet werden. Die allseitige Gerechtigkeit muss in der Gesetzgebung stärker berücksichtigt werden! Der Schutz der Bürger hat Vorrang vor den Interessen des Staates! Willkür muss unter allen Umständen wirksam verhindert werden! Ausnahmen bei der Strafverfolgung dürfen nur bei Entscheidungen gegen offensichtlich fehlerhafte (einseitigen, Schäden oder Ungerechtigkeit verursachenden) Gesetzen zugelassen und dürfen nicht zur Regel erhoben werden!

Recht und Gerechtigkeit eindeutig zu organisieren und in einer für die Mehrheit verständlichen Form in Gesetze oder andere Normen zu fassen, ist die Aufgabe der gesetzgebenden Versammlung (des Bundestages)! Jede mögliche Mehrdeutigkeit in der Gesetzgebung fördert den Versuch zur Ungerechtigkeit! Es dürfen auch keine juristischen Spitzfindigkeiten eingebaut werden, die eine vollständige Wirksamkeit der Gesetze aufweichen oder unmöglich machen!

Werden Sie dieser Aufgabe im Interesse der Mehrheit des Volkes gerecht!

Begründung

Das Zulassen von Willkür und straffreien Verstößen gegen das bestehende Recht (die Gesetze) durch die Politik, die Leitung und die Mitarbeiter in den Verwaltungen, Organen oder Unternehmen mit staatlichen, wirtschaftlichen oder anderen Aufgaben widerspricht den Interessen und dem Willen der Mehrheit des Volkes!

Der bestehende §339 StGB – Rechtsbeugung sagt aus:

„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Dieses Gesetz behandelt als einziges Verstöße gegen Gesetze durch Richter und Mitarbeiter im Staatsdienst (Amtsträger). Rechtsverletzungen können zur Zeit nur unter sehr hohen Bedingungen verfolgt und geahndet werden.

„Eine solche Rechtsbeugung liegt nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt dies mehr als die Verletzung bindender Rechtsnormen voraus. Der Angriff des Täters muss sich – zugleich mit dem Bruch des Gesetzes – gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als Ganzes oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richten.“ (Auszug aus einem Schreiben einer Staatsanwaltschaft)

Diese Aussage der Staatsanwaltschaft bedeutet, dass ein einfacher Verstoß gegen ein Gesetz nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit zu verwirklichen. Nur schwerste Verstöße gegen Gesetze, wie z.B. eine gleichzeitige unberechtigte Einschränkung eines Grundrechts (z.B. der Freiheit), werden verfolgt und geahndet. Alle anderen Verstöße bleiben bisher immer straffrei!

Durch die weitere Beschränkung im bestehenden Gesetz auf “Rechtssachen“ werden z.B. auch schwerste Verstöße gegen Gesetze in so genannten Verwaltungsakten, die vorwiegend erlassen werden, von der Strafverfolgung von vorn herein unberechtigt! ausgeschlossen und damit erlaubt.

Das bestehende Gesetz berücksichtigt nur Verstöße gegen Gesetze bei Richtern und schützt diese (nicht immer berechtigt). Verstöße gegen Gesetze bei Mitarbeitern in Ämtern, Verwaltungen oder der Wirtschaft werden nicht oder nur sehr ungenügend unter Strafe gestellt.

Jeder Dienst-, Beamten- und Amtseid fordert die Einhaltung aller Gesetze. Die Verletzung eines derartigen Eides kann nur verfolgt und geahndet werden, wenn unter Strafe gestellte Tatbestände nachgewiesen werden können. Bei der Nichteinhaltung von Gesetzen werden bis jetzt aber genau diese Tatbestände fast nie verwirklicht. Diese Eide sind faktisch nutzlos und haben keine zwingend bindende (unter Strafandrohung) Wirkung!

Niemandem, auch keiner Behörde (§333 StGB Abs.3) darf erlaubt werden, Verstöße gegen Gesetze straffrei zu stellen um das neue, zu beschließende Gesetz, wirkungslos werden zu lassen!

Das bestehende Gesetz ist “bewusst?!“ sehr schwammig und einschränkend formuliert! Willkür wird nicht wirksam (unter vollständiger Strafandrohung) verhindert sondern sogar gefördert! Mit dem bestehenden Gesetz entsteht ein rechtsfreier Raum, da alle Gesetze, fast immer straffrei, da die o.g. Bedingungen nicht erfüllt werden, verletzt werden können. Die Folgen sieht man an den angeführten Beispielen (im Blog)!

In den allgemein anerkannten Menschenrechten (MRK) oder im Grundgesetz (GG) enthaltene Ver- und Gebote, aber auch im Grundgesetz vergessene bzw. ungenügend berücksichtigte Tatbestände, wie z.B. Teile des Diskriminierungsverbotes (fehlende Kriterien Vermögen und Status) müssen in der gesamten Gesellschaft und nicht nur im Rechtssystem gelten. Aus diesem Grund müssen alle Verstöße gegen Gesetze und höhere anerkannte Normen (MRK und GG) auch im Strafgesetzbuch vollständig und auf allen Seiten berücksichtigt werden!

Das Diskriminierungs- und das Willkürverbot wurde durch das bestehende Gesetz gegen die Interessen der Mehrheit des Volkes stark aufgeweicht und verhindert die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands, die u.a. eine vollständige Bindung der Staatsgewalt an das Recht vorschreibt. Ohne bzw. durch eine stark eingeschränkte Strafandrohung, Strafverfolgung und Ahndung bei Verstößen gegen Gesetze durch Mitarbeiter im Staatsdienst ist diese Bindung nicht gewährleistet.

Ich halte das bestehende Gesetz (§339 StGB) und die höchstrichterliche Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich für sehr bedenklich, da eine Seite mit erheblichen Vorteilen (Strafbefreiung / starke Strafeinschränkung) ausgestattet wurde.

Auch nach einer gerichtlich festgestellten und beseitigten Fehlentscheidung erfolgt bisher keine Ahndung des Fehlers! Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die Justiz eingreifen und den Verstoß, entsprechend dem tatsächlichen oder möglichen zugefügten Schaden, ahnden müssen! Weiterhin sollten die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet werden, auch nicht gerichtlich festgestellte oder kleinere gleichartige Fehler, wenn di

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 08.09.2012
Petition endet: 07.03.2013
Region: Deutschland
Kategorie:

Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

  • Sehr geehrte Unterstützerinnen und Unterstützer meiner Petition,

    “Durchsetzung des Willkürverbotes - Änderung §339 StGB - Rechtsbeugung“

    da ich in der vergangenen Legislaturperiode vor dieser Petition schon zwei Petitionen mit ähnlichem Inhalt beim Petitionsausschuss eingereicht habe, die beide abgelehnt wurden, hatte eine erneute Wiedereinreichung mit einer relativ geringen Anzahl von Unterstützern (897) wenig Aussicht auf Erfolg.
    Aus diesem Grund habe ich mich jetzt entschlossen, einen anderen Weg zu beschreiten und habe einen offenen Brief an die Politik (Staatsführung, Bundesregierung, Abgeordneten des Bundestages) verfasst.

    Ich habe diesen offenen Brief auf meinen Internetseiten unter:
    www.volkswille.info/html/offener_brief_politik.php... weiter

  • Sehr geehrte Unterstützer der Petition „Durchsetzung des Willkürverbotes“,

    als erstes möchte ich mich bei allen Unterstützern, den Inhabern und Verantwortlichen der folgenden Internetseiten, die auf meine Petition aufmerksam gemacht haben, für ihre Unterstützung bedanken.

    www.kobinet-nachrichten.de
    www.kobinet-nachrichten.org
    www.rehakids.de
    www.vaeter-fuer-gerechtigkeit.de
    www.livestream.365news.de
    www.intakt.info

    Leider haben insgesamt nur 898 Bürger unterzeichnet. Um eine Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages erfolgreich einreichen zu können, werden aber mindestens 50.000 (besser deutlich mehr) Unterstützer benötigt. Aus diesem Gund habe ich die Petition nicht eingereicht... weiter

Besonders Jugendämter holen sich per Rechtsbeugung Kinder

Lösungsvorschlag gegen die Lust auf Unterjochung, Willkür, Machtmissbrauch, Rechtsbeugung, Betrug, Heuchelei, Kumpanei u.ä der herrschenden Oberschichten: Der Vorwurf der Rechtsbeugung bzw. Strafvereitelung im Amt sollte von unabhängigen Gremien untersucht und beurteilt werden. Einem Untersuchungsgremium zur Untersuchung von Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt dürfen keine Richter, Staatsanwälte und Justizangestellte aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld der Beklagten oder aus Ständeorganisationen angehören.

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