Zulassung zum Straßenverkehr - Einstufung von Pickup-Fahrzeugen als Lkw

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

95 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

95 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

18.11.2015, 16:12

Pet 2-17-08-6121-053876Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition werden eine Einstufung und Behandlung von Pickup-Fahrzeugen als
Lkw sowie ein in Deutschland einheitliches Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
gefordert.
Zur Begründung seiner Eingabe trägt der Petent im Wesentlichen vor, in
Deutschland müssten Halter von Pickups in der Regel trotz werkseitiger Einstufung
des Fahrzeuges als Lkw die höhere Pkw-Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Zudem
unterlägen die Pickups in der Regel dem Sonntagsfahrverbot im Anhängerbetrieb. Er
halte diese unterschiedliche Einstufung von Pickups für ungerecht und nicht
nachvollziehbar. Nachweislich würden die meisten Pickups gewerblich genutzt. So
ersetzten sie teils schwere und umweltschädlichere Lkws. Durch die hohe
Anhängerlast, den hohen Nutzwert und die Vielseitigkeit seien sie der ideale
Begleiter für zahlreiche kleine Betriebe in Deutschland. Seine Petition habe zum Ziel,
dass Pickups von den Behörden endlich einheitlich ihrem Zweck entsprechend als
Lkw angesehen werden würden. Überdies soll erreicht werden, dass für alle
Bundesländer die gleichen Ausnahmeregelungen für das Fahren von Pickups mit
Anhänger an Sonn- und Feiertagen gelten sollten. Die gegenwärtigen
diesbezüglichen unterschiedlichen Regelungen seien nicht praktikabel.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 95 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag die Eingabe des Petenten nicht zu unterstützen.
Soweit der Petent eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Pickups
(Fahrzeuge mit einer offenen Ladefläche – sog. offener Kasten oder Pritschenwagen
- , bei denen durch eine durchgehend fest eingebaute Trennwand der Raum zur
Personenbeförderung von der zur Beförderung von Gütern bestimmten Ladefläche
getrennt ist) als Lkw fordert, stellt der Petitionsausschuss grundlegend fest, dass
gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in der Fassung vom
5. Dezember 2012 für die Besteuerung von Pickups als Pkw oder Lkw zunächst
deren verkehrsrechtliche Einstufung heranzuziehen ist. Mit dieser Neuregelung
beabsichtigte der Gesetzgeber, zukünftig die Feststellung der
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu vereinfachen. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sah
unterschiedliche Tarife für verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die
Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien
bei der Zuordnung des Fahrzeuges führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von
verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen – wie vom Petenten auch kritisiert –
abgewichen ist. Sie war zudem mit erhöhtem Erfüllungsaufwand verbunden, denn
Fahrzeuge mussten ggf. zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei
der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort
vorgeführt und vermessen werden. Das Abweichen der steuerrechtlichen von der
verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen war für die betroffenen
Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch diese gesetzliche Neuregelung wird
die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche
Zwecke grundsätzlich übernommen, sofern dies nicht den umweltpolitischen
Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderläuft.
Danach wäre ein Pickup, der verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert worden wäre,
grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG) zu
besteuern. Dieser Steuersatz wäre dann in der Regel niedriger als derjenige für
einen Pkw. Allerdings hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung in § 18 KraftStG
um einen Absatz 12 ergänzt, nachdem – aus umweltpolitischen Gründen – eine
Besteuerung von bestimmten Fahrzeugen, die zwar verkehrsrechtlich nicht den Pkw

zuzuordnen sind (z:B. Pickup), wie Pkw (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) vorzunehmen ist,
sofern diese in erster Linie der Personenbeförderung dienen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn sie über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz –
verfügen und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die
Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges. Ob dies der Fall ist, ist nach den
Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu
entscheiden. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges sowie die diese
prägende Herstellerkonzeption unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer
Gesamtheit entscheidend. Insbesondere ist dabei auf Bauart, Einrichtung und
äußeres Erscheinungsbild abzustellen. Die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges im
Einzelfall ist nicht entscheidend. Bei dieser Ausnahmeregelung hat sich der
Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass diese die Berücksichtigung
umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer
gewährleistet. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der
Fahrzeugklasse Pkw zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart,
Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung
als Pkw konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Pkw zu
einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung
als Pkw geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der
gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht
unangemessene Begünstigung erfahren. Nach Überzeugung des
Petitionsausschusses ist diese Regelung sachgerecht, weil ansonsten überdies
umweltpolitisch falsche Signale gesetzt worden wären. Der Ausschuss ergänzt in
diesem Zusammenhang, dass auch die neue Bundesregierung ausweislich des
Koalitionsvertrages "am Ziel, eine Millionen Elektroautos in allen unterschiedlichen
Varianten für Deutschlands Straßen bis zum Jahr 2020, festhalten will. Den Aufbau
der entsprechenden Lade- und Tankstelleninfrastruktur treibe sie voran. Bei der
Unterstützung des Markthochlaufs der Elektromobilität setze man auf
nutzerorientierte Anreize statt auf Kaufprämien."
Zu den Einlassungen des Petenten zur Frage des Sonn- und Feiertagsfahrverbot für
Lkw weist der Petitionsausschuss zunächst darauf hin, dass nach § 30 Abs. 3 Satz 1
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Lkw über 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht
(zGG) sowie für Lkw mit Anhänger in der Zeit von 0 bis 22 Uhr an Sonn- und
Feiertagen ein Fahrverbot gilt. Für Lkw mit Anhänger gilt keine Gewichtsbegrenzung.

Zunächst muss das genutzte Fahrzeug also ein Lkw sein. Hierzu gilt grundsätzlich
Folgendes:
Die StVO selbst enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs "Lastkraftwagen".
Deshalb wird auf die Definition im Personenbeförderungsgesetz(PBefG)
zurückgegriffen. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeuges
dienen, bestimmt sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der
Beurteilung, ob ein Lkw in diesem Sinne vorliegt, die Eintragungen im
Fahrzeugschein oder –brief, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der
Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) ausgestellt werden, zwar ein Indiz
darstellen, aber nicht maßgeblich sind. Diese Eintragungen bestätigen nur, dass das
Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Der Petitionsausschuss ergänzt, dass der Bundesrat zum Sonn- und
Feiertagsfahrverbot im Jahr 2009 einen Initiativantrag vorgelegt hat. In einer
Bund/Länder-Arbeitsgruppe wird diese Thematik gegenwärtig näher beleuchtet und
die Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw geprüft. Im Rahmen des
genannten Initiativantrages wird auch vorgeschlagen, für "Wohnanhänger und
Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden" einen Ausnahmetatbestand zu schaffen.
Bei den Beratungen zur Überarbeitung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes gilt
insgesamt Folgendes:
Sinn und Zweck des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes ist insbesondere das
Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr (Güterverkehr) zugunsten
des Pkw-Verkehrs (verstärkter Ausflugsverkehr an Sonn- und Feiertagen), auch
unter Verkehrssicherheitsaspekten. Der Petitionsausschuss betont, dass eine
Erweiterung der Ausnahmen generell eine Abwägung der unterschiedlichen
Interessen erfordert. Das sind der Lärmschutz, die Verkehrssicherheit für den
Ausflugsverkehr, die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe, die Interessen der
christlichen Kirchen sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Sonn- und
Feiertagsarbeit einerseits und die Interessen derjenigen, die eine Freistellung
wünschen, andererseits. Dies gilt umso mehr, als dass die Begehrlichkeiten bei
diesem Thema auf Freistellung groß sind. Bei den Beratungen wird dabei
insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass das Lkw- Sonn- und
Feiertagsfahrverbot lediglich den gewerblichen Güterverkehr im Blick hat.

Nachdem Dafürhalten des Petitionsausschusses bleibt das Ergebnis dieses
Bearbeitungsprozesses durch die Bund/Länder-Arbeitsgruppe abzuwarten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss kein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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