21.07.2016, 04:23
Pet 4-18-07-4025-013619Wohnungseigentum
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent fordert eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes dahingehend,
dass es alten, gebrechlichen oder sonst eingeschränkten Wohnungseigentümern
gestattet werde, eine Begleitperson zu einer Wohnungseigentümerversammlung
mitzubringen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass derzeit nur ein
Wohnungseigentümer an solch einer Versammlung teilnehmen dürfe. Dies habe den
Nachteil, dass alte, gebrechliche oder anderweitig eingeschränkte
Wohnungseigentümer erhebliche Nachteile erlitten. Daher müsse eine unterstützende
Person zugelassen werden, die ggf. auch für den Wohnungseigentümer handeln dürfe.
Zumindest müsse aber die Begleitung erlaubt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 144 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 23 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfolgt eine
Beschlussfassung ausdrücklich in einer „Versammlung der Wohnungseigentümer“,
sodass Dritte neben den Wohnungseigentümern an einer
Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind
(vgl. Bärmann / Merle, WEG, 12. Aufl., § 24, Rn. 73).
Ein Anspruch auf Anwesenheit eines Beraters oder Beistandes im Individualinteresse
besteht dann, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall ein berechtigtes
Interesse an der Hinzuziehung hat, das gewichtiger ist, als das Interesse der anderen
Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümerversammlung auf den Kreis der
Wohnungseigentümer zu beschränken (vgl. Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 86,
m.w.N.). Ein überwiegendes Interesse eines Wohnungseigentümers an sachkundiger
Beratung kann sich aus einem in seiner Person liegenden beachtlichen Grund
(z. B. hohes Lebensalter oder Krankheit) oder aus dem Schwierigkeitsgrad der
Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist (vgl.
Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 86; BGHZ 121, 236 (241) = WE 1993, 165 (166);
BayObLG WE 1997, 436 (437); NZM 2002, 616 (617)). Im Übrigen ist es dem
Wohnungseigentümer zumutbar, sich vor Beginn der Wohnungseigentümer-
versammlung durch eine Person seines Vertrauens beraten zu lassen.
Ein Anspruch auf Anwesenheit bloßer Begleitpersonen eines Wohnungseigentümers
in der Versammlung besteht ebenfalls regelmäßig nicht. Für behinderte oder
sprachunkundige Wohnungseigentümer kann sich ein solcher Anspruch jedoch aus
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 3 Satz
2 des Grundgesetzes (GG) ergeben (Bärmann / Merle, a.a.O, Rn. 89; Schmid ZWE
2012, 480 (484); AG Hamburg-Altona, ZMR 2005, 823). Begleitpersonen
(Dolmetscher, o.ä.) haben allerdings kein Recht auf Beteiligung an der Willensbildung,
sondern müssen sich auf Hilfestellung für den Wohnungseigentümer (Übersetzung,
u.a.) beschränken (vgl. Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 89).
Damit wird den mit der Petition verfolgten Zielen bereits teilweise entsprochen.
Weitergehenden Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss nicht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)