26.11.2019, 03:40
Die Petition wurde im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum durch keine Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen verfehlt wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) teilte dem Petitionsausschuss mit, dem Ministerium sei die Situation der Klinik und des Badehauses in der Gemeinde Masserberg bekannt. Die „Rennsteig Kur- und Touristik GmbH (RKT)“ befinde sich zurzeit in einem Insolvenzverfahren. Auch das Badehaus sei aufgrund der hohen Betriebskosten derzeit geschlossen.
Die Gemeinde Masserberg bemühe sich darum, eine rechtlich und finanziell tragfähige Lösung für die zukünftige Betreibung der Klinik und des Badehauses zu finden. Ihre Zielstellung sei es, das Badehaus neu zu eröffnen und den Klinikbetrieb weiterzuführen. In diesen Prozess sei die Landesregierung einbezogen. Alle Beteiligten seien sich darüber einig, dass eine weitere finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Thüringen nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass die Zukunft der Klinik und des Badehauses langfristig sichergestellt werden kann.
Weiterhin teilte das Ministerium mit, dass gegenwärtig noch umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen stattfänden, in die auch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft umfänglich eingebunden sei.
Im Zuge der abschließenden Beratung der Petition konstatierte der Petitionsausschuss, dass die wirtschaftlichen Probleme des Kurortes Masserberg im Zusammenhang mit der Betreibung der Klinik und des Badehauses bereits seit längerer Zeit bestehen. Daher begrüßt der Petitionsausschuss, dass die Verantwortlichen anstreben, ein tragfähiges Konzept für die dauerhafte Betreibung beider Einrichtungen zu entwickeln, um so eine langfristige Perspektive im Sinne der Gemeinde und der Kurgäste zu bieten.
Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.