20.02.2021, 14:56
Es erfolgten nur Konkretisierungen sowie eine weitere Forderung, die zum Verständnis erforderlich war.t
Neuer Petitionstext:
Angestrebt sind gesetzliche Grundlagen, die bewirken, dass nur noch solche LärmemissionenLärmimmissionen zulässig sind, die zuweder keinererheblich gesundheitlichenbelästigen Schädigungnoch führen.gesundheitsschädlich sind; Zudem dürfen sie auch nicht enteignungsgleich sein. Die bisherigenbestehenden Gesetzesvorschriften reichen dafür bisher nicht aus; sie beinhalten sehr viele Besonderheiten und Ausnahmen, so dass ein ausreichender Schutz der Gesundheit in vielen Fällen - und vor allem nachts - nicht gegeben ist.
Im Einzelnen müssten folgende Punkte bzw. Änderungen gesetzlich geregelt werden:.
- bundesweit gleiche Behandlung von Neubau- und Bestandsstrecken,
- Gültigkeit für ALLE Bahnstrecken und Nutzungen z.B. nicht nur für TEN Strecken oder Personenzüge
- Berücksichtigung ALLER Lärmquellen und nicht jede Lärmquelle für sich z.B. mehrere Gleise, Flug- und/oder Straßenverkehr
EinbezugBeachtung derZugmaschinenleisen/neueninTechnik auch für dieLärmmessungZugmaschinen- Berücksichtigung auch von Maximallärmpegeln statt von Durchschnittswerten wie z.B. "sehr laute" Einzelwägen oder Zugmaschinen; ein einzelner oder wenige sehr laute Züge können gesundheitsschädlicher sein als mehrere leise Züge - vor allem in den Nachtstunden,.
- keine alleinige Lärmberechnung nach Mittelwerten
- gesetzlich durchsetzbarer Anspruch auf Lärmschutz bzw. Lärmsanierung bei Überschreiten der Grenzwerte; bisher gibt es keinen Anspruch auf Lärmsanierung (= lärmreduzierende Maßnahmen bei bereits bestehenden Gleisen (Bestandsstrecken) sondern dieser ist "freiwillig".
- Sicherstellung, dass
nachtsvorkeinallemAufweckenRuhezeiten nicht durch wenige sehr laute oder mehrere Zügeerfolgtgestört werden z.B. durch - Fahrverbot für besonders laute (meist technisch veralterte ) Züge
- Streichung von § 41 Abs. 2 BImSchG 1, zumindest aber Änderung dieser Vorschrift
- Es darf nicht mehr zum Schutz der Gesundheit ausreichen, dass nur bestimmte Innenraumwerte , nachts, eingehalten werden..
Neue Begründung:
Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen müssen viele Anlieger an Bahnstrecken tagsüber und vor allem nachts Lärmemissionen in Kauf nehmen, die zu gesundheitlichen Schäden führen. Auch das seit dem 13. 12. 2020 geltende Schienenlärmschutzgesetz reicht nicht aus, da es zum einen lange Übergangsregelungen zulässt und zum anderen kaum oder nur schleppend realisiert wird. Außerdem gibt es praktisch keine Möglichkeit, die vorgeschriebenen Kontrollvorschriften von Lärm-Betroffenen überprüfen zu lassen.
Die derzeit zulässigen Emissionswerte stellen gem. Umweltbundesamt bereits eine Gesundheitsgefährdung dar - vor allem nachts. Hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass es viele bestehende Sonderregelungen gibt, wie z.B. bei Bestandsstrecken, die keinen Anspruch auf lärmreduzierende Maßnahmen (sog. Lärmsanierungen) haben. Da diese Lärmsanierungen grundsätzlich freiwillig sind, werden diese kaum realisiert- es fehlt immer Geld - bzw. werden im Bundeshaushaltsplan nachteilig berücksichtigt.
Die Gesundheitsgefährdung ist vor allem auch deshalb so gravierend, weil bei den bisher gültigen Grenzwerten jede Lärmquelle für sich bei der Berechnung einbezogen wird und nur Durchschnittswerte (sog. Mittelwerte pro Tag) berücksichtigt werden. Wenn also am Tag bzw. in der Nacht nur wenige sehr laute Züge verkehren, die jeder für sich gesundheitlich belastend ist, oder mehrere Lärmquellen gleichzeitig auf den Menschen einwirken, findet dies in der bisherigen Gesetzgebung keine Berücksichtigung.
§ 41 Abs.1 BImSchG 1 verlangt, dass bei Baumaßnahmen und wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen sichergestellt sein muss, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik, vermeidbar sind. Diese Forderung wird jedoch durch § 41 Abs. 2 BImSchG 1 wiederum relativiert, indem die Schutzmaßnahme nicht mehr gefordert werden kann, wenn die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würde
Solange die Rechtsprechung und der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, dass es zum Schutz der Gesamtheit ausreicht, dass bestimmte Innenraumwerte, nachts, eingehalten werden, und solange § 14 Abs. 2 BImSchG 1 in dieser Form bestehen bleibt, laufen alle Forderungen nach mehr Lärmschutz ins Leere. .
Da solche angestrebten Gesetzesvorhaben nur vom Bund beschlossen werden können, muss diese Petition bundesweit erfolgen
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 31 (31 in Deutschland)