29.08.2017, 16:52
Pet 3-17-10-7125-034360Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent verlangt eine verpflichtende Regelung, dass Aufkleber, die auf der Schale
von Obst oder Gemüse aufgebracht werden, biologisch abbaubar sein müssen.
Er führt aus, dass diese Aufkleber in der Regel zusammen mit den Schalen der
Produkte in die Biotonne oder auf dem Kompost entsorgt würden, obwohl sie
grundsätzlich anderweitig zugeordnet werden müssten, z.B. in die Restmüll- oder
Recyclingtonne.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages diskutiert wurde. 780 Mitzeichnende haben das Anliegen
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu dem Anliegen Stellung zu
nehmen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Einige EU-Vermarktungsnormen, z.B. für Äpfel, Birnen, Gemüsepaprika, Kiwis,
Pfirsiche/Nektarinen, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte sowie UNECE-Normen, d. h.
Normen der United Nations Economic Commission for Europe, regeln die
Beschaffenheit des Obstes und Gemüses, woraus die Forderung abgeleitet ist, dass
die auf den Erzeugnissen angebrachten Aufkleber beim Entfernen weder
Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale verursachen dürfen. Eine
spezifische Beschaffenheit des Materials der Aufkleber enthalten die Regelungen
nicht. Es handelt sich nach den Ausführungen der Bundesregierung im Regelfall um
Etiketten aus nassfestem Papier. Es ist zutreffend, dass diese Art Etiketten im
Rahmen der Bioabfallverwertung Fremdstoffe sind. Idealerweise sollten sie daher
nicht mit Obstschalen und Gemüseresten in die Biotonne gegeben, sondern zuvor
entfernt werden.
Wie der Petent feststellt, ist dies in der Praxis häufig nicht der Fall, so dass der
Einsatz von biologisch abbaubaren Materialien sinnvoll wäre, zumal entsprechende
Wirkstoffe/Materialien und Klebstoffe für diesen Bereich auch grundsätzlich verfügbar
sind.
Die Bundesregierung hat jedoch mitgeteilt, dass die Etiketten sowohl gewichts- als
auch volumenmäßig bei der Bioabfallverwertung keine große Rolle spielen. Auch
wenn sie sich bei der Bioabfallbehandlung nicht abbauen und damit in den
Komposten oder Gärrückständen noch vorhanden sind, zersetzen sie sich mit der
Zeit im Boden. Aufgrund der Materialzusammensetzung des nassfesten Papieres
könne ein Transfer von Schadstoffen oder langfristig vorhandenen unerwünschten
Fremdstoffen in den Boden ausgeschlossen werden.
Die gewünschte verpflichtende, generelle Vorgabe erscheint nach Auffassung des
Petitionsausschusses daher unverhältnismäßig, zumal von den Bundesländern,
deren Aufgabe der Vollzug der Bioabfallverordnung ist, diese Etiketten bislang weder
bei der Bioabfallbehandlung noch bei der Aufbringung von Komposten oder
Gärrückständen auf Böden als Problem mitgeteilt worden sind. Das BMELV hat auch
bei der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. nachgefragt, das die Auffassung der
Bundesregierung bestätigt hat. Bei den im Rahmen der Gütesicherung regelmäßig
durchgeführten Kontrollen seien derartige Etiketten bislang nicht in Erscheinung
getreten.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für ausreichend. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen wurde.
Begründung (PDF)