08.02.2022, 15:40
Liebe Unterstützende,
die neue Fassung der Landesverordnung ist nun veröffentlicht.
Sie ist hier zu finden: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220208_Corona-BekaempfungsVO.html
Die für uns wichtigen Passagen sind:
§5 (4a) Für Personen, die bei Veranstaltungen singen oder Blasinstrumente gebrauchen, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Abweichend von Absatz 2 müssen Personen nach Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht für Personen, deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.
§13 (6) Darbietungen von Gesang oder Blasmusik sind nur zulässig durch Personen nach Absatz 4. Personen nach Absatz 4 Nummer 1 müssen zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; eine zusätzliche Testung ist bei Personen nach § 4 Absatz 3a nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und deren Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Für Personen, die Gesang oder Blasmusik darbieten, findet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus Absatz 3 und 4 keine Anwendung.
Begründung A. Allgemein
[...] Das Singen und der Gebrauch von Blasmusikinstrumenten wird zugelassen unter der Voraussetzung, dass die singende oder die musizierende Personen die Vorgaben nach 2G-Plus erfüllen. Die für Gaststätten bestehende Sperrstunde entfällt. [...]
Begründung zu §1 (1)
[...] Wenn Tätigkeiten mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen erfolgen, wie z.B. Gesang, Blasmusik oder Betrieb einer Diskothek, sind besondere Anforderungen an die Lüftung im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Dabei ist Kohlendioxid (CO2) ein relevanter Indikator für den Luftwechsel. [...]
Begründung zu §5 (4a)
Absatz 4a regelt besondere Schutzanforderungen für Personen, die auf Veranstaltungen singen oder Blasinstrumente gebrauchen. Unter 2G-Plus Anforderungen sind auch für Laienchöre wieder Auftritte und Proben möglich – das Maskenerfordernis wird nicht aufrechterhalten, solange und soweit Personen singen bzw. musizieren.
Begründung zu §13 (6)
Für Gesangsdarbietungen und den Gebrauch von Blasinstrumenten in Kirchen und Gotteshäusern (insbesondere für Kirchenchöre) gelten die gleichen Vorgaben wie bei anderen Veranstaltungen nach § 5 Absatz 4a entsprechend. Damit sind unter 2G-Plus-Bedingungen entsprechenden Darbietungen ohne Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Für Berufstätige gelten 3G-Bedingungen.
Hieraus folgt das klare Fazit: unter 2G+ Bedingungen (doppelt geimpft und getestet oder geboostert) dürfen wir Proben und Gottesdienste/Konzerte durchführen.
Dabei empfiehlt sich die Kontrolle der CO2 Konzentration im Raum bzw eine entsprechende Belüftung.
Das Ganze gilt ab dem morgigen Mittwoch, 09. Februar 2022.
Ich denke mit diesen Bedingungen wird der Wichtigkeit unseres Beitrages zur Kultur nun Rechenschaft getragen und es findet kein pauschales Verbot mehr statt.
Euch allen nun viel Spaß beim wieder erlaubten Musizieren!
Ich wünsche uns allen positive Musikmomente, negative Testergebnisse und dass wir alle gesund bleiben.
Vielen Dank für Eure Unterstützung und ein letztes Mal viele Grüße aus Kiel
Björn Brusgatis