Sport

Streichung der "2-Meter-Regel" einschl. entspr. Bußgeldbestimmung im Waldgesetz Baden-Württemberg

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag

58.210 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58.210 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

25.10.2014, 11:33

Die Beschlussempfehlung der 2-Meter-Petition unter der Lupe

In seiner Beschlussempfehlung zur Petition gegen die 2-Meter-Regel geht der Petitionsausschuss u.a. auf die folgenden Aspekte ein.

In der rechtlichen Würdigung wird das Verbot mit einem Interessensausgleich begründet:
"Aufgrund des Gefährdungspotenzials ist die Regelung des Befahrens erforderlich. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Beschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, in Form der Freizeitbeschäftigung gegenüber dem Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit abgewogen und für angemessen beurteilt. Darin besteht der von den Petenten in Zweifel gezogene wichtige Grund i. S.des § 14 Abs. 2 Bundeswaldgesetz."

Hier wird also dem Radfahren im Wald auf schmalen Wegen ein grundsätzliches Gefährdungspotential unterstellt, welches ein pauschales Verbot rechtfertigen soll. Leider wird diese angebliche Gefährdung mit keinerlei Studien, Statistiken o.ä. untermauert, sondern lediglich als Behauptung in den Raum gestellt.

Im Verlauf der Petition haben wir die Vorurteile mit Fakten und Studien entkräftet und auch das „Märchen von den tödlichen Unfällen“ konnten wir bereits vor einem Jahr widerlegen*. Dennoch hat zunächst Minister Bonde, dann MdL Karl Rombach und zuletzt Ministerpräsident Kretschmann dieses dazu benutzt, um gegen die Radfahrer Stimmung zu machen.

In der Begründung wird zudem darauf abgehoben, dass die baden-württembergische 2-Meter-Regel nicht einzigartig sei. So wird zum einen die Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO bemüht. Dabei wird aber verkannt, dass die verkehrsrechtliche Regelbreite nur für benutzungspflichtige Radwege gilt (blaues Schild). Die typischen Waldwege unterliegen dieser VwV nicht.

Zum andern wird auf die Landeswaldgesetze anderer Bundesländer verwiesen. Diese würden die Rechte der Radfahrer ebenfalls einschränken und wären zudem ungenau. Tatsächlich liefert die 2-Meter-Regel nur eine Scheingenauigkeit, die man in der Praxis gar nicht nachvollziehen kann. Die in anderen Bundesländern gewählten Begriffen wie „geeigneter Weg“ oder „gefahrloser Begegnungsverkehr“ vertrauen hingegen bewusst auf die Einschätzung der Nutzer statt eine starre Regelung unabhängig von den Gegebenheiten des Geländes vorzugeben. Vielmehr wird dort auf die Fähigkeit der Bürger vertraut, verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll miteinander umzugehen.

In der Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss schließlich darauf, dass man das Waldgesetz derzeit für ausreichend hält und auf die Ausnahmeregelungen setzen wolle. Endgültig abgelehnt ist die Petition damit nicht: „Die Petition wird der Regierung als Material überwiesen. Außerdem wird die Regierung gebeten, nach einem Jahr zu berichten.“

Das Parlament hat am 16.10.2014 beschlossen der Empfehlung des Petitionsauschusses zu folgen.

Wir bleiben dran und werden angesichts der dünnen Begründung sicherlich nicht erst in einem Jahr nachhaken.

Link zur Beschlussempfehlung 15/5806:
www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/5000/15_5806_D.pdf

*Stellungnahme u.a. zu dem "Märchen von den tödlichen Unfällen":
dimb.de/images/stories/pdf/publikationen/Waldwegenutzung_im_Spannungsverhaltnis.pdf

Vorurteil und Wirklichkeit.
dimb.de/images/stories/pdf/anlagen/Hessen2012/HEWaldG_Anlage_1_zur_Offiziellen_Stellungnahme.pdf


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