Straßenverkehrsordnung - Reduzierung auf 0,0 Promille-Grenze im Straßenverkehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

967 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

967 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Nikolaus Streibert

Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird im Sinne der Verkehrssicherheit gefordert, anstelle der in § 24a
Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen 0,5-Promillegrenze im Straßenverkehr eine
0,0-Promilleregelung einzuführen.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
967 Mitzeichnungen und 158 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche
Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
Verständnis, dass nicht auf
jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
kann.

Zur Begründung des Anliegens wird in den Petitionen im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Einschätzung des Promillegehaltes im Körper sehr schwierig sei und nur mit
professionellen Geräten, die Privatpersonen oftmals nicht zur Verfügung stünden,
ermittelt werden könne. Die Einführung einer 0,0 Promillegrenze würde ein klares
Verbot, nämlich keinen Alkohol im Straßenverkehr zu konsumieren, statuieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer zu
den Eingaben eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss vermag keinen Anlass für Änderungen der Promillegrenzen
für Autofahrer zu erkennen.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren das Instrumentarium zur Bekämpfung von
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr verbessert. Die derzeitigen Regelungen
haben sich bewährt:

Im Jahre 1998 wurde die 0,5-Promilleregelung in § 24a Straßenverkehrsgesetz
(StVG) eingeführt. Mit demselben Gesetz wurde die Atemalkoholkontrolle eingeführt
und damit die Kontrollsituation im Straßenverkehr verbessert. Im Jahre 2001 wurden
dann die 0,8-Promilleregelung abgeschafft und die Sanktion für Verstöße gegen die
0,5-Promilleregelung deutlich angehoben. Mit dem in § 24c StVG normierten
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 1. August 2007 wurde
ein wichtiger Beitrag zur Senkung des bestehenden Unfallrisikos
junger
Fahranfänger geleistet, die im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung
überdurchschnittlich oft an Verkehrsunfällen mit Alkohol beteiligt sind.

Darüber hinaus besteht kein Anlass, diese oder eine vergleichbare Regelung auf die
übrigen Verkehrsteilnehmer zu übertragen. Zusammen mit der Reduzierung der
Promillegrenze von 0,8 Promille auf 0,5 Promille im Jahr 2001 haben diese
Maßnahmen zu einem kontinuierlichen Rückgang der Unfälle unter Alkoholeinfluss
geführt. Darüber hinaus sind die Geldbußen bei Alkohol und Drogen am Steuer zum
1. Dezember 2009 verdoppelt worden. So sind beim ersten Verstoß 500 Euro
Bußgeld fällig und beim zweiten und dritten Verstoß 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro. Für
weitere Fahrten unter Alkohol beträgt das Bußgeld 3.000 Euro. Auch diese
Maßnahme wird ihren Präventiveffekt nicht verfehlen.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses besteht mithin kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf, die Promillegrenze weiter zu reduzieren. Dies muss umso mehr
gelten, als der Grenzwert von 0,5 Promille in der Bevölkerung inzwischen allgemein
akzeptiert und sowohl von den Verkehrssicherheitsverbänden als auch von der
Europäischen Union als angemessen angesehen wird. Es steht in der Verantwortung
jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers, auf seinen Promillewert zu achten und ggf.
gänzlich auf Alkoholgenuss zu verzichten.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss das
Anliegen der Petition angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage im Ergebnis
nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Der von der Fraktion DIE LINKE. sowie von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gestellte Antrag,
dem

der Bundesregierung
die Petition
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erwägung zu

überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.


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