14.10.2016, 04:22
Pet 1-18-12-9213-022161
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in der Straßenverkehrs-Ordnung eine generelle
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kleintransporter festzulegen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 263 Mitzeichnungen und
29 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Kleintransporter im Vergleich zu Personenkraftwagen aufgrund ihrer Bauart, dem
nach oben verlagerten Schwerpunkt, der höheren Gesamtmasse und der daraus
resultierenden schwereren Handhabung eine wesentlich höhere Unfallhäufigkeit
hätten. Zusätzlich seien die meist gewerblich genutzten Fahrzeuge häufig überladen
und mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dadurch stiegen die Unfallhäufigkeit,
sowie die Risiken schwerer Verletzungen für die Unfallbeteiligten. Um das
Unfallrisiko zu minimieren, solle die geforderte generelle 100-km/h-
Höchstgeschwindigkeit eingeführt werden. Die Regelung solle analog zu der
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Lkw getroffen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:
Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 Tonnen (t), die
zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind, unterliegen bereits den
Verkehrsvorschriften für Lkw, auch wenn sie als Pkw zugelassen sind. In Bezug auf
die Geschwindigkeitsvorschriften bedeutet dies, dass auf Autobahnen und Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h gilt.
Für Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t zGG gelten dieselben
Höchstgeschwindigkeiten wie für Personenkraftwagen, d. h. sie dürfen außerhalb
geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren; auf Autobahnen gilt die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Eine Änderung dieser Regelung ist nicht
vorgesehen. Dazu führt der Ausschuss aus:
Ein gesetzliches Tempolimit von 120 km/h bzw. 130 km/h auf Autobahnen für
Kleintransporter dieser Gewichtsklasse war in der Vergangenheit Gegenstand einer
intensiven Diskussion. Nach sorgfältiger Abwägung für und wider ein Tempolimit hat
sich die Verkehrsministerkonferenz der Länder dagegen ausgesprochen.
Nach einem Forschungsgutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur
Unfallbeteiligung von Kleintransportern in den Jahren 1996 bis 2008 haben sich
keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein solches gesetzliches
Tempolimit die Unfallhäufigkeit und Unfallschwere von Kleintransportern auf
Autobahnen deutlich verringern würde.
Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t zGG waren nach diesen Untersuchungen
zwar unfallauffällig, wenngleich das hohe Niveau aus dem Jahre 2001
zwischenzeitlich gesenkt werden konnte. Nach Auskunft der BASt liegt im Jahre
2012 die Unfallbeteiligungsrate (Unfallbeteiligte je 1000 Fahrzeuge) von
Kleintransporter im Vergleich zum Pkw zwar ebenfalls höher (Kleintransporter: 10,1,
Pkw: 8,6), allerdings weisen Kleintransporter deutlich höhere Fahrleistungen als Pkw
auf.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass das Gutachten aufgezeigt hat, dass der
Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern auf Landstraßen liegt. Die
schweren Kleintransporterunfälle finden gerade überproportional häufig auf
Autobahnabschnitten statt, in denen bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen durch
Verkehrszeichen angeordnet sind. Auffallend häufig ist dies bei
Baustellenabschnitten der Fall. Aus diesem Grund hat die Verkehrsministerkonferenz
anstelle eines gesetzlichen Tempolimits für Kleintransporter mit einem zGG bis 3,5 t
die verstärkte Überwachung der Einhaltung der streckenbezogenen angeordneten
Geschwindigkeitsbegrenzungen gefordert.
Durch Änderungen im Straßenverkehrsrecht sind auch im Hinblick auf
Kleintransporter mehrere Maßnahmen ergriffen worden, um die Verkehrssicherheit
zu erhöhen. So wurden beispielsweise die Bußgeldvorschriften für das
Unterschreiten des gesetzlich geforderten Mindestabstands verschärft, um ein
deutlich abschreckendes Signal gegen das vielfach beobachtete „Drängeln“ auf
Autobahnen zu setzen. Ferner wurden die Anforderungen an das verkehrssichere
Verstauen der Ladung in der StVO präzisiert, da gerade auch bei der
Güterbeförderung mit Kleintransportern immer wieder eklatante Mängel bei der
Ladungssicherung bis hin zum Fehlen jeglicher Sicherung festgestellt wurden.
Das Angebot an Sicherheitstrainings ist ebenfalls erweitert worden. Immer mehr
Fuhrunternehmer ermöglichen ihren Mitarbeitern eine Teilnahme.
Diese Maßnahmen haben den großen Vorteil, dass sie nicht nur auf Autobahnen,
sondern allgemein wirken, mithin auch auf Landstraßen, wo – wie bereits
ausgeführt – der wirkliche Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern
liegt.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass Fahrzeugführer von Kleintransportern
zwischen 2,8 und 3,5 t zGG nach der Fahrpersonalverordnung die auch für schwere
Lkw geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben. Auch hierdurch wird ein
Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet.
Aus den oben dargelegten Gründen vermag der Petitionsausschuss die Forderung,
in der StVO eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kleintransporter
einzuführen, nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)