21.07.2016, 04:23
Pet 4-18-07-3120-019334Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge der sogenannten
Vorratsdatenspeicherung, wie auf der Pressekonferenz vom 15. April 2015 vom
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz angekündigt wurde, die
Zustimmung verweigern.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein solches Vorhaben gegen
Verfassungs- und EU-Recht verstoße. Zudem gebe es keinen Beweis dafür, dass eine
solche Speicherung die Strafverfolgung verbessern würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 2239 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 256 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Ausschuss
hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) vorgelegen hat (BT-Drs. 18/6391). Der Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat am
21. September 2015 zu der Thematik eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Auch
das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik und
beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/110 vom 12.06.2015 und
Protokoll 18/131 vom 16.10.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat das Problem einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten unter Bezugnahme auf zwei Gesetzentwürfe
folgendermaßen beschrieben (BT-Drs. 18/6391, S. 1 f.):
„Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind …
Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für staatliche Behörden. Gegenwärtig können
Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der Strafprozessordnung
(StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines
Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies gelte
jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der
Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftlichen Gründen
noch benötigt werden. Die Speicherdauer sei bei den einzelnen Unternehmen
unterschiedlich und reiche von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Dies
schaffe Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und könne im
Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg blieben, weil
weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden seien.“
Um diesen Zustand zu ändern, haben die Bundesregierung und die
Koalitionsfraktionen einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erarbeitet. Die
Neuregelung macht die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von
Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
möglich. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hob hervor
(BT-Drs. 18/6391, S. 2), eine entsprechende Regelung unterliege selbstverständlich
„wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen
hinsichtlich des Umfangs der gespeicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie
sei auf das absolut Notwendige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit
müsse ein hoher Standard vorgegeben werden.“
Das Gesetz ist im Oktober 2015 beschlossen worden und enthält eine Reihe wichtiger
Neuregelungen. Das Gesetz verpflichtet unter anderem
Telekommunikationsunternehmen dazu, die folgenden Daten zu speichern:
Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, 4 Wochen
Speicherfrist;
Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats,
4 Wochen Speicherfrist;
zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der
Internetnutzung, 10 Wochen Speicherfrist;
Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, 10 Wochen Speicherfrist;
Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, 10 Wochen
Speicherfrist.
Die Gesprächsinhalte der Telefonate, die besuchten Internetseiten sowie Inhalte von
E-Mails sind hingegen nicht Bestandteil der Speicherung.
Die Daten müssen im Inland gespeichert werden und sind nach Ablauf der jeweils
vorgeschriebenen Frist zu löschen.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Vorschriften innerhalb von drei Jahren zu
evaluieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten.
Das Anliegen der Petition wurde demnach nicht erfüllt. Auch hinsichtlich des weiteren
Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)