Bauen

Stoppt den Umbau vom Strandbad Friedrichshafen

Petition richtet sich an
Gemeinderat Friedrichshafen

759 Unterschriften

572 von 900 für Quorum in Friedrichshafen Friedrichshafen

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  1. Gestartet August 2024
  2. Sammlung noch > 8 Wochen
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

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Neuigkeiten

30.09.2024, 13:20

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Einigen der Punkten in der Tischvorlage muss widersprochen werden:

Zu Punkt 3:
Das Stadtbauamt erkennt nicht den Unterschied zwischen "Liegewiese" und "Liegefläche".
Auf den 2400 m² abgeflachtem Gelände mit 50 cm Kiesfüllung wächst keine Wiese.
Wir verlieren 19 % der beliebten Liegewiese!

Zu Punkt 9:
Das Stadtbauamt will einfach nicht erkennen, dass die Häufigkeit der Starkregenereignisse zunimmt.
Durch den Temperaturanstieg in der Atmosphäre tragen die Wolken mehr Wasser mit sich und regnen im Stau der Alpen ab.
Bisherige 5- oder 10- jährige Hochwasserstände werden in kürzeren Abständen auftreten.

Mit den Starkregenereignissen wird die Schwankung des Pegels stärker sein, als bisher:
- Juni 2019 – 4,80 m (Mittelwasser 4,30 m)
- Juli 2021 - 4,85 m (Mittelwasser 4,25 m)
- November 2023 – 4,07 m (Maximalpegel für diese Jahreszeit überschritten)
- Juni 2024 - 5,09 m (Mittelwasser 4,18 m)

zum Punkt Bauvertrag und Leistungsänderung:

Gemäß § 650b BGB hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht
die vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern. Rechtskräftig seit 01.01.2018
Nach dem schriftlichen Änderungsbegehren des Auftraggebers haben die Vertragsparteien Einvernehmen
über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistenden Mehr- oder Mindervergütungen herzustellen.
Welche Ansprüche der Auftragnehmer in diesem Fall aufgrund einer Leistungsreduzierung hat,
wurde von mir in der PDF „FN Strandbad Kosten reduzierte Uferrenaturierung“ bereits berechnet
und von der Stadtverwaltung in seiner Höhe der Kosten bestätigt.
Siehe in Tabelle Zeile „Plus Mehrkosten wegen Mengenminderung.
Eine Kündigung vom gesamten Bauvertrag wäre somit nicht zwingend erforderlich.

zum Punkt wasserrechtliche Genehmigung:

Die erteilte Genehmigung verpflichtet nicht die beantragte Uferrenaturierung im gesamten Umfang auszuführen.
Da die zur Diskussion stehende reduzierte Uferrenaturierung in diesem Bereich nicht von der genehmigten Ausführungsart
abweicht, gibt es hierfür auch keine Ablehnungsgründe.
Würde man abweichend von der Genehmigung eine andere Art der Uferrenaturierung oder Erweiterung wünschen,
müsste selbstverständlich ein komplett neuer Antrag auf Genehmigung gestellt werden.
Wenn die Stadtverwaltung anderer Ansicht ist, so soll sie doch bitte mal beim Wasserwirtschaftsamt eine schriftliche
Stellungnahme zu der beabsichtigten reduzierten Uferrenaturierung einholen, um festzustellen ob rechtliche Einwände
tatsächlich vorliegen. Alles andere sind nur Behauptungen ohne Substanz.


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