20/10/2016, 04:22
Pet 2-18-08-610-024976
Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine zusätzliche Besteuerung von Kriegswaffen und
Rüstungsgütern eingeführt werden.
Durch das entstehende Steueraufkommen solle das durch den Rüstungsexport
entstehende Elend in den Kriegsgebieten sowie die Not der Flüchtlinge finanziell
gelindert werden. Zusätzlich solle die Verteilung der Flüchtlinge in der EU stärker
nach dem Export von Rüstungsgütern der einzelnen Länder gestaffelt werden. Wer
am meisten vom Rüstungsexport profitiere, solle auch zur Wiedergutmachung
vermehrt Kriegsflüchtlinge aufnehmen. Da während der letzten Jahre vermehrt
Rüstungsexporte auch in Krisengebiete bewilligt worden seien, verwundere es nicht,
dass die Zahl der Flüchtlinge immer weiter ansteige. Nach dem Verursacherprinzip
sei es nunmehr an der Zeit, dass auch Rüstungsfirmen und Waffenkäufer sowie auch
Staaten, die besonders vom Rüstungsexport profitierten, zur Verantwortung gezogen
werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 183 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Steuerpolitik das
Ziel verfolgt, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu
beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten,
die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und unsere
Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu
unterstützen.
Einer Verwendung von Einnahmen aus einer Steuer auf Kriegswaffen oder
Rüstungsgüter speziell zur Finanzierung der Kosten für die Flüchtlingshilfe steht der
Grundsatz der Gesamtdeckung für die Verwendung von Steuereinnahmen entgegen.
Der Grundsatz der Gesamtdeckung besagt, dass alle Einnahmen des Staates der
Finanzierung aller öffentlichen Ausgaben dienen. Dieser Grundsatz gilt auf allen
staatlichen Ebenen und ist in § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in den
Haushaltsordnungen von Bund und Ländern – für den Bund in § 8
Bundeshaushaltordnung (BHO) – verankert. Das Gesamtdeckungsprinzip
gewährleistet, dass der Gesetzgeber, also das Parlament, grundsätzlich ohne eine
Verwendungsvorgabe frei über die vorhandenen Einnahmen verfügen und
entscheiden kann, wie und für welche Aufgaben die Finanzmittel eingesetzt werden
sollen.
Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die Unternehmenserträge
(z.B. aus der Produktion von Waffen und Rüstungsgütern) der Besteuerung durch
Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer unterliegen. Vor diesem
Hintergrund könnte die mit der Petition vorgetragene Forderung auch
verfassungsrechtlich problematisch sein, weil dadurch Hersteller von Waffen und
Rüstungsgütern gegenüber den Beziehern anderer der Einkommensteuer
unterliegender Einkünfte benachteiligt würden. Dies würde eine Abkehr von den im
Einkommensteuerrecht geltenden und aus Artikel 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten
Prinzipien der gleichmäßigen Besteuerung der Einkünfte und der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bedeuten.
Das Petitum stünde auch im Widerspruch zur grundsätzlichen Ausgestaltung der
Einkommensteuer als synthetischer Steuer, also einer Steuer, die auf den Ertrag aus
einer Einkommensquelle unabhängig von der Art dieser Quelle erhoben wird.
Belastungsunterschiede, die sich aus Werturteilen über die Art der
Einkommensquelle ableiten lassen, sind der Einkommensbesteuerung fremd. Eine
Mehrbelastung von Waffen- oder Rüstungsgüterherstellern ist daher nach
Überzeugung des Petitionsausschusses unabhängig von der Frage eines sachlichen
Rechtfertigungsgrundes nicht folgerichtig.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium der Finanzen - zur Erwägung zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine
Sonderabgabe auf die Gewinne aus Rüstungsexporten gefordert wird, wurde
mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)