Erfolg

Steuerrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

53 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

53 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Marc Armer Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Kosten des Arbeitsweges für Pendler
wieder ab dem ersten Kilometer abhängig vom gewählten Verkehrsmittel, d.h. nicht
in Form der bekannten Pendlerpauschale, anerkannt werden.

Zu der öffentlichen Petition gingen 53 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge
ein.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitnehmer
in der Regel nicht die Wahl hätten, ob sie zu ihrem Arbeitsplatz fahren wollten. Auch
bestimme der Arbeitgeber, wo sich ihr Arbeitsplatz befinde. Sie hätten aber sehr wohl
die Wahl des Verkehrsmittels, mit dem sie zur Arbeit gelangten. Mache man die
Pendlerpauschale von der Art des Verkehrsmittels abhängig, könne man eine spür-
bare Umweltentlastung bewirken. Die jeweilige Höhe der Pendlerpauschale könne
sich dabei aus dem Umweltbeitrag des gewählten Fortbewegungsmittels ergeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az. 2
BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) entschieden, dass die steuerliche
Geltendmachung der Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer mit Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist
die Entfernungspauschale in allen steuerlichen Verfahren ab dem ersten Kilometer
zu berechnen.

Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichts-
gesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft und wurde von den Finanzverwaltungen der Länder
dadurch umgesetzt, dass sämtliche erstmaligen und ändernden Festsetzungen der
Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume ab 2007 hinsichtlich der Ent-
fernungspauschale vorläufig durchgeführt wurden.

Am 19. März 2009 hat der Deutsche Bundestag beschlossen (Bundestags-Druck-
sache 16/12299), die vorläufige Regelungslage zur Entfernungspauschale durch das
Urteil des BVerfG durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, mit der die Ge-
setzeslage 2006 rückwirkend ab 2007 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt
wird. Es wird also wieder eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von
0,30 ab dem ersten Entfernungskilometer abziehbar sein, durch die sämtliche Auf-
wendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regel-
mäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte und für Familienheimfahrten entstehen. Die den
Betrag der Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen sind zusätzlich zu
berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung getroffenen
Regelungen sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass für ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Petition. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.


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