Steuerpolitik - Steuerfreibetrag für Abfindungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

128 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

128 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Volkhard Uetz

Steuerpolitik Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung Mit der Petition soll die Wiedereinführung des Steuerfreibetrages für Abfindungen
erreicht werden.

Zu der öffentlichen Petition gingen 128 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge
ein.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitnehmer,
die ihren Arbeitsplatz unverschuldet verlieren und eine Abfindung bekämen, für
diesen Umstand auch noch bestraft werden würden. Politiker hätten für Werbungs-
kosten einen Pauschbetrag von jährlich ca. 45.000 Euro, während man den Arbeit-
nehmern gerade mal 920 Euro gewähre. Hier läge klar eine Missachtung des Grund-
gesetzes und des Antidiskriminierungsgesetzes vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis: Aufgabe der Einkommensbesteuerung ist es, das dem Steuerpflichtigen zur Verfü-
gung stehende Einkommen als Besteuerungsgrundlage heranzuziehen. Dafür ist als
Grundlage die sich nach objektiven Gesichtspunkten ergebende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu ermitteln, die sich aus der Summe der Einkünfte der einzelnen
Einkunftsarten ergibt.

Gemäß § 19 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegt bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit der für eine Beschäftigung gezahlte Arbeitslohn der
Besteuerung. Hierzu rechnen grundsätzlich sämtliche Gegenleistungen des Ar-
beitgebers für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, also neben dem
monatlichen Arbeitslohn und geldwerten Vorteilen auch eine Entlassungsabfindung.
Ihre steuerliche Erfassung ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der
bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn ebenso steuerpflichtig
wäre.

Um eine auf Grund des progressiven Einkommenssteuertarifs zu starke steuerliche
Belastung von Entlassungsabfindungen zu vermeiden, kann nach § 34 EStG eine
ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften in Betracht kommen. Die
danach anzuwendende Progressionsmilderung soll insbesondere Härten abfedern,
wenn laufend bezogene Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielba-
ren Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen mit der Folge, dass
dadurch Einkünfte von der Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher
besteuert werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit nachhaltig erhöht wird.

Soweit der Petent die Kostenpauschale für Mitglieder des Deutschen Bundestages
kritisiert stellt der Petitionsausschuss fest, dass Abgeordnete nach Artikel 48 Abs. 3
des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch auf eine angemessene, die Unabhängig-
keit sichernde Entschädigung haben. Dieser Anspruch beinhaltet neben der Abge-
ordnetenentschädigung auch die Erstattung des mandatsbezogenen Aufwandes. Ein
Mitglied des Deutschen Bundestages erhält deshalb zur Abgeltung seiner
Aufwendungen, die durch das Mandat veranlasst sind, nach § 12 Abge-
ordnetengesetz (AbgG) eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Kostenpauschale nach § 12 Abs. 2 AbgG ist vom Gesetzgeber bewusst als
nachweisfreie Gesamtpauschale ausgestaltet worden. Er ging davon aus, dass eine
am Durchschnittsaufwand orientierte Betrachtungsweise und eine Ausgestaltung der
Kostenpauschale als Gesamtpauschale - und nicht eine Aufsplittung in weitere
Teilpauschalen - den unterschiedlichen Aufgaben- und Ausgabenschwerpunkten der
Abgeordneten am ehesten Rechnung trage. Diese Überlegung erfolgte auch vor dem
Hintergrund dessen, dass bei den Abgeordneten die einzelnen in dem Pauschbetrag
erfassten Aufwendungen in ganz unterschiedlicher Zusammensetzung anfallen. Eine
Kostenerstattung
gegen
Einzelnachweis
würde
hingegen
einen
hohen
Verwaltungsaufwand mit beträchtlichen sachlichen und personellen Folgekosten
verursachen.

Abgeordnete haben - anders als die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen -
zwei Arbeitsplätze: einen am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin und einen im
Wahlkreis. Die steuerliche Kostenpauschale dient insbesondere zum Ausgleich von
Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros, von Mehraufwen-
dungen am Sitz des Bundestages sowie für Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des
Mandats. Weiterhin werden weitere mandatsbedingte Kosten (Repräsentationen,
Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.) mit der Kostenpauschale abgedeckt. Kosten,
die über die Pauschale hinaus in Ausübung des Mandats entstehen, können nicht als
steuerliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass die Kostenpauschale Gegenstand von
drei Finanzstreitverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war, in denen die Über-
tragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf die Kläger gefordert wurde. Im
Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 hat der BFH am
2. Oktober 2008 die Revisionen der Kläger zurückgewiesen (Urteile vom
11. September 2008, VI R 63/04, VI R 81/04 und VI R 13/06). Der BFH hat keine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber anderen Berufsgruppen gesehen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen
Anlass für ein parlamentarisches Tätigwerden zu erkennen. Er empfiehlt deshalb,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.


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49 %
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