18.11.2015, 16:15
Pet 2-17-08-6101-046674Steuerpolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin regt eine gerechtere steuerliche Abgabe für Familien und
Alleinerziehende an.
Sie setzt sich in ihrer Eingabe dafür ein, dass Familien ab einem Kind die
Steuerklassenkombination III/I erhalten sollen, damit die mitverdienende Mutter mehr
Geld zum Familieneinkommen beisteuern könne. Zudem sollen alleinerziehende
Mütter, die arbeiten gehen, ebenfalls die Steuerklasse III erhalten. Auf diese Weise
könne man eine gerechtere Verteilung des Verdienstes für Familien und Mütter
erreichen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 227 Mitzeichnungen sowie 42 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass Arbeitnehmer, die Arbeitslohn
beziehen, für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs in Steuerklassen eingereiht
werden, die die für ihre persönlichen Verhältnisse zutreffenden
Besteuerungsmerkmale (z.B. ledig oder verheiratet) sowie die ihnen jeweils
gesetzlich zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge (z.B. Grundfreibetrag,
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag) bereits für den
Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Im Einkommensteuerrecht wird grundsätzlich jeder Steuerpflichtige mit seinem zu
versteuernden Einkommen nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Das
entspricht der Steuerklasse I für Alleinstehende oder der Steuerklasse IV für
Ehegatten. Die Lohnsteuerbelastung ist in den beiden Steuerklassen gleich hoch. In
die Steuerklasse III werden auf Antrag verheiratete Arbeitnehmer eingereiht, wenn
beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und ein Ehegatte
Alleinverdiener ist oder beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und der andere
Ehegatte in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Gemäß der Ausgestaltung der Steuerklassenkombinationen wird in der
Steuerklasse III zusätzlich der Grundfreibetrag des anderen Ehegattenfür den
Lohnsteuerabzug mit berücksichtigt. Dadurch kommt es systembedingt in der
Steuerklasse V zu einem höheren Steuerabzug. Die Wahl der
Steuerklassenkombination III/V führt auch nur dann zu einem insgesamt zutreffenden
Lohnsteuerabzug, wenn das Verhältnis der beiden Arbeitslöhne zueinander
ca. 60/40 Prozent beträgt.
Der Petitionsausschuss unterstreicht weiterhin, dass zusätzlich das optionale
Faktorverfahren eingeführt worden ist, um eine möglichst gerechte Verteilung der
Lohnsteuerbelastung bei Ehegatten erreichen zu können. Dieses Faktorverfahren
trägt zu einer fairen Steuerlastverteilung zwischen den Ehegatten bei und kann damit
beschäftigungspolitisch ein positives Signal für Frauen setzen, am Erwerbsleben
teilzunehmen. Dieses Faktorverfahren kann anstelle der
Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V auf Antrag beider Ehegatten angewandt
werden. Dabei werden für jeden Ehepartner die für ihn geltenden steuerentlastenden
Vorschriften (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgabenpauschbetrag)
beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und der Lohnsteuerabzug zugleich
entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert.
Unabhängig davon, welche Steuerklassenkombination gewählt wird, ist jedoch bei
der grundsätzlichen Diskussion um die Wahl der zutreffenden Steuerklasse zu
beachten, dass im Ergebnis die zu zahlende Einkommensteuer gleich hoch ist. Beim
Splitting-Verfahren werden die Ehegatten letztlich so gestellt, als ob jeder Ehegatte
die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt und als
Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden
Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.
Soweit die Petentin vorschlägt, auch Alleinerziehende in die Steuerklasse III
einzureihen, hebt der Petitionsausschuss hervor, dass dieses Petitum mit der
geltenden Rechtslage nicht im Einklang steht. Eine Änderung der geltenden
Rechtslage mit Blick auf das vorgetragene Petitum vermag der Petitionsausschuss
nicht in Aussicht zu stellen. Er ruft jedoch in Erinnerung, dass in der Steuerklasse III
– wie bereits erläutert – der Grundfreibetrag des anderen Ehegatten mit enthalten ist.
Würde eine Alleinstehende während des Besteuerungszeitraums mit den Abzügen
nach der Steuerklasse III belastet, wäre mithin der persönliche Lohnsteuerabzug zu
gering. Spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den
betreffenden Besteuerungszeitraum müsste der Alleinstehende dann mit einem
hohen Nachzahlungsbetrag rechnen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)