Steuerberatungsgesetz - Verpflichtender Nachweis für Juristen einer Steuerberaterprüfung bei steuerberatenden Tätigkeiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

19.07.2019, 04:24

Pet 2-18-08-616-044645 Steuerberatungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert eine Verpflichtung für Juristen, eine Steuerberaterprüfung
vorzuweisen, sofern sie steuerberatend tätig sind.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, Steuerberatung
sei ein komplexes Fachgebiet, welches nur mit entsprechenden Kenntnissen
ausgeübt werden solle. Juristen würden sich in ihrem rechtswissenschaftlichen
Studium gerade keine bzw. keine ausreichenden Kenntnisse hierzu aneignen
können, so dass sie steuerberatende Tätigkeiten nur mit entsprechender Fort- und
Weiterbildung ausführen sollen. Um eine Haftung der Mandanten infolge
unzureichender Beratung zu vermeiden, sollen Juristen verpflichtet werden, ihre
Weiter- bzw. Fortbildung zum Steuerberater anzuzeigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 27 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach §3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Rechtsanwälte zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dies beruht darauf, dass
Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten
berechtigt sind (§ 3 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO –). Diese
Berechtigung umfasst auch die steuerliche Hilfeleistung als Teil der allgemeinen
Rechtsberatung.

Volljuristen haben zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich abgelegt. Mit dem
Bestehen der Zweiten Juristischen Prüfung erlangt ein Volljurist die Befähigung zum
Richteramt beispielsweise an einem für das Steuerrecht zuständigem Finanzgericht.
Die Befähigung zum Richteramt ist zugleich die Voraussetzung für die Zulassung als
Rechtsanwalt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt jedoch nur dann, wenn
die persönliche Eignung vorliegt (§ 7 BRAO).

Dies entspricht den Zulassungsvoraussetzungen bei Steuerberatern.

Eine Pflicht für Juristen einzuführen, eine Steuerberaterprüfung abzulegen, sofern
diese steuerberatend tätig sind, kann daher nicht befürwortet werden, zumal es sich
bei der Steuerberatung lediglich um einen Teil der Rechtsberatung handelt und
Volljuristen umfänglich Rechtsberatung betreiben dürfen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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